Die Rückreisebestimmungen bei Auslandsreisen werden derzeit durch die Bundesländer eigenständig durch Rechtsverordnungen festgelegt.
Grundsätzlich sind Maßnahmen der Behörden nur vorgesehen, soweit die Rückreise aus einem sogenannten Risikogebiet erfolgt. Für die Einstufung als Risikogebiet sind die aktuellen Einschätzungen des Robert Koch Instituts maßgeblich.
Ein Arbeitnehmer der symptomlos aus dem Urlaub zurückkehrt, wird ab dem Zeitpunkt der Einreise von einer sogenannten Absonderungspflicht für die Dauer von 14 Tagen erfasst.
Ausnahmen gelten nur, wenn innerhalb der letzten 48 Stunden vor der Einreise eine molekularbiologische Untersuchung des Arbeitnehmers erfolgt ist, die eine Infektion ausschließt. Das Testverfahren muss dabei den Vorgaben des Robert Koch Instituts entsprechenden und in deutscher Sprache verfasst sein. In manchen Bundesländern werden auch auf Englisch verfasste Untersuchungsergebnisse akzeptiert, z.B. Baden-Württemberg. Wichtig ist aber, dass sich der Arbeitnehmer tatsächlich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben muss. Ein "Schnelltest" am Flughafen wird in der Regel nicht ausreichen.
Ferner sehen die jeweiligen Quarantäneverordnungen auch Personenkreise vor, für die keine Quarantänepflicht besteht, da sie zur sogenannten kritischen Infrastruktur gehören oder nur kurzzeitig im Ausland waren.
Ob einreisende Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Wochen abgesondert werden, können Sie im Detail den jeweiligen Coronaverordnungen der Länder entnehmen.