Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht automatisch nach Abschluss des Verfahrens erstattungsfähig. Ob eine Erstattung gewährt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. So besteht für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, wenn das Nachprüfungsverfahren schwerpunktmäßig einfache auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand hat. Hier kann der öffentliche Auftraggeber sich auch ohne Rechtsbeistand einlassen. Geht es im konkreten Fall allerdings um einen Sachverhalt, der darüber hinausgeht, ist auch der öffentliche Auftraggeber berechtigt, einen Rechtsbeistand einzuschalten. Das hat das OLG Brandenburg in einem aktuellen Beschluss (19 Verg 4/21) festgehalten. Hinzu kam, dass die Vergabestelle im konkreten Fall nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügte.