Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-NIS2-Richtlinie: Erweiterte Cybersicherheitspflichten und Handlungsbedarf auch für mittelständische Unternehmen

Mit der steigenden Relevanz von KI und maschinellem Lernen steigt auch das Bedürfnis, vulnerable Wirtschaftsbereiche und Unternehmen vor neuen Gefahren für die IT-Sicherheit zu schützen. Mit der NIS2-Richtlinie will der europäische Gesetzgeber das Gesamtniveau der Cybersicherheit erhöhen. Die Richtlinie muss bis zum 17.10.2024 in nationales Recht umgesetzt sein. Hierzu liegt in Deutschland bislang der Entwurf des NIS2UmsuC-Gesetzes vor (Stand: 03.07.2023), der durch das Diskussionspapier vom 27.09.2023 und den sog. Werkstattbericht vom 26.10.2023 weiter an Kontur gewonnen hat. Auf viele Unternehmen und ihre Geschäftsleiter werden erhebliche neue, sanktionsbewehrte Pflichten zukommen:

Dr. Thomas Weimann,

Sonja Fingerle, LL.M.

VERÖFFENTLICHUNG

2024

BAG: Betriebsratsvorsitzender kann nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein

Im Anschluss an eine Vorabentscheidung des EuGH hat das BAG in seinem Urteil vom 6.6.2023 (9 AZR 621/19) entschieden, dass die nach der DSGVO erforderliche Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht vorliegt, wenn er gleichzeitig als Betriebsratsvorsitzender über die Methoden und den Umfang der Datenverarbeitung entscheidet.

Dr. Jörg Fecker,

Dr. Thomas Weimann

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Datenübermittlung in die USA wieder einfacher zulässig

Seit 10.07.2023 können personenbezogene Daten wieder auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gemäß Art. 45 DSGVO an zertifizierte Unternehmen in den USA übermittelt werden. Nachdem die Vorgängerbeschlüsse "Safe Harbour" und "EU-US-Privacy-Shield" vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Oktober 2015 bzw. Juli 2020 für unwirksam erklärt worden waren, gibt es nun das "EU-US Data Privacy Framework".

Dr. Thomas Weimann

VERÖFFENTLICHUNG

2023

EuGH-Entscheidung zum Auskunftsanspruch

Wenn eine Person von einem Unternehmen (oder sonst datenschutzrechtlich Verantwortlichen) Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten verlangt, muss diese offengelegt werden. Nach unserer Auffassung besteht aber aktuell keine Pflicht in Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO über die konkreten Empfänger zu informieren.

Dr. Sonja Kreß,

Dr. Thomas Weimann

VERÖFFENTLICHUNG

2022

Die Online Dispute Resolution - im Pilgerschritt auf dem Vormarsch

In: NJ 10/2012, 413 ff. (mit Nagel)

Dr. Thomas Weimann

VERÖFFENTLICHUNG

2016

Datenschutz in Arztpraxen

MEDITIMES 1/2016, 56 ff.

Dr. Christian Wittmann,

Dr. Thomas Weimann

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram