VERÖFFENTLICHUNG
2023
Werke, die dem Urheberrecht unterliegen, dürfen grundsätzlich nur vom Urheber selbst oder mit dessen Erlaubnis vervielfältigt oder verbreitet werden. Zulässig ist es allerdings im Rahmen der Panoramafreiheit Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Das OLG Hamm (4 U 247/21) entschied konkretisierend dazu, dass die Panoramafreiheit dabei von vornherein nur diejenigen Perspektiven umfasse, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus biete.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Grundsätzlich bedarf es zur Inverzugsetzung des Schuldners einer Mahnung. Eine solche setzt eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit voraus. Nur ausnahmsweise bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Kalendertag für die Fertigstellung zumindest über ein konkret bestimmtes Ereignis exakt berechnen lässt. Das OLG Saarbrücken stellte in einem aktuellen Urteil (2 U 196/22) fest, dass eine Klausel, die vorsieht, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Ablauf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, diesen Anforderungen nicht gerecht wird.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (VII ZR 190/22) entschieden, dass eine Vereinbarung, mit der sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, die der Bauherr in seinen Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen verwenden soll, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung hinsichtlich aller verfahrensgegenständlicher Mängel. Die Hemmung endet wieder sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens, sprich wenn die beantragte Beweissicherung sachlich erledigt ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme abläuft, ohne dass die Parteien hiervon Gebrauch machen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer können als Auftragnehmer von ihrem Auftraggeber eine Sicherheit für die noch ausstehende Vergütung verlangen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Der Anspruch auf die Sicherheitsleistung erlischt dadurch aber nicht.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens ist, dass der Antragsteller antragsbefugt ist. Hierfür muss er ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag haben und eine Verletzung in seinen Rechten geltend machen. Das Auftragsinteresse muss sich dabei auf das angegriffene Vergabeverfahren beziehen, das Interesse an einem nachfolgenden Auftrag ist also nicht ausreichend. Das hat die Vergabekammer des Bundes (VK 2-64/23) entschieden.