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05.12.2023

Wann bedarf es keiner Mahnung?

Grundsätzlich bedarf es zur Inverzugsetzung des Schuldners einer Mahnung. Eine solche setzt eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit voraus. Nur ausnahmsweise bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Kalendertag für die Fertigstellung zumindest über ein konkret bestimmtes Ereignis exakt berechnen lässt. Das OLG Saarbrücken stellte in einem aktuellen Urteil (2 U 196/22) fest, dass eine Klausel, die vorsieht, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Ablauf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Der Klausel fehle die hinreichende Bestimmtheit, weil sie zwei alternative Berechnungen der Fertigstellungsfrist zulasse. Ein Verzugseintritt ohne vorherige Mahnung der direkt mit Fälligkeit der Leistung eintritt, sei aber nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner genau weiß, wann er zu leisten hat. Das sei beispielweise bei einem vereinbarten Fertigstellungstermin „acht Monate nach Baugenehmigung“ gegeben, da der Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn hier eindeutig bestimmbar ist. Bei der Klausel, über die das OLG zu entscheiden hatte, sei diese eindeutige Bestimmbarkeit aber nicht gegeben. Der Auftraggeber habe es hier nach Vertragsschluss in der Hand gehabt, durch einen späteren Abruf der Leistung den Ausführungsbeginn und damit auch das Ende der Ausführungsfrist hinaus zu zögern. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe der Leistungszeitpunkt damit – auch nicht mittelbar über den Eintritt eines bestimmten Ereignisses – festgestanden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber auch keine wirksame Mahnung ausgesprochen, da er sich lediglich beim Auftragnehmer danach erkundigte, wann die Leistung endlich fertiggestellt würde. Darin lag nach dem OLG keine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung, da nicht klar zum Ausdruck komme, dass der Auftraggeber die Vornahme der geschuldeten Leistung verlangt.

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