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24.06.2024

Architekt muss fachkundigen Bauherrn nicht auf Bauabzugssteuer hinweisen

Der Architekt schuldet dem Bauherrn im Rahmen der Rechnungsprüfung keinen Hinweis auf den Einbehalt der Bauabzugssteuer. Dies gilt nach einer Entscheidung des LG Bielefeld jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber steuerlich beraten ist oder über eigene Sachkunde verfügt (7 O 167/20). Ob der Auftraggeber aufklärungsbedürftig ist, müsste der Architekt danach in jedem Einzelfall prüfen. In der Praxis dürfte die Aufklärungspflicht aber auf wenige Ausnahmen beschränkt sein, da die Bauabzugssteuer nur für Bauherrn relevant ist, die unternehmerisch tätig sind und damit regelmäßig eigene Sachkunde besitzen.

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