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16.12.2025

Ausblick 2026

Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.

Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.

Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 € beziehungsweise 5.812,50 € im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 € im Jahr beziehungsweise 5.512,50 € im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 € beziehungsweise monatlich 6.450 €. 2025 waren es noch 73.800 € beziehungsweise 6.150 € im Monat.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird steigen: auf 8.450 Euro im Monat. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.

Hinweis auf den Urlaubsanspruch nicht vergessen!
Seit einigen Jahren steht aufgrund europäischer Rechtsprechung fest: Urlaubsansprüche verfallen nur dann zu bestimmten Zeitpunkten, wenn der Arbeitgeber zuvor konkret und transparent dafür gesorgt hat, dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubstage auch rechtzeitig nehmen konnten. Daher besteht zunächst die Pflicht, Arbeitnehmer förmlich aufzufordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Zusätzlich muss auch über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen aufgeklärt werden. Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche noch Jahre später geltend gemacht werden.

Es empfiehlt sich daher unbedingt nun zum Jahresende jeden Arbeitnehmer gesondert und schriftlich über die individuell verbleibenden Urlaubstage zu informieren und über die geltenden Übertragungsmöglichkeiten sowie Verfall- und Verjährungsfristen aufzuklären. Zudem sollte der Hinweis die Aufforderung enthalten, den verbleibenden Urlaub – sofern möglich - noch bis zum 31.12. in Anspruch zu nehmen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Formulierung der Urlaubshinweise.

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