
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 € beziehungsweise 5.812,50 € im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 € im Jahr beziehungsweise 5.512,50 € im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 € beziehungsweise monatlich 6.450 €. 2025 waren es noch 73.800 € beziehungsweise 6.150 € im Monat.
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird steigen: auf 8.450 Euro im Monat. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.
Hinweis auf den Urlaubsanspruch nicht vergessen!
Seit einigen Jahren steht aufgrund europäischer Rechtsprechung fest: Urlaubsansprüche verfallen nur dann zu bestimmten Zeitpunkten, wenn der Arbeitgeber zuvor konkret und transparent dafür gesorgt hat, dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubstage auch rechtzeitig nehmen konnten. Daher besteht zunächst die Pflicht, Arbeitnehmer förmlich aufzufordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Zusätzlich muss auch über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen aufgeklärt werden. Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche noch Jahre später geltend gemacht werden.
Es empfiehlt sich daher unbedingt nun zum Jahresende jeden Arbeitnehmer gesondert und schriftlich über die individuell verbleibenden Urlaubstage zu informieren und über die geltenden Übertragungsmöglichkeiten sowie Verfall- und Verjährungsfristen aufzuklären. Zudem sollte der Hinweis die Aufforderung enthalten, den verbleibenden Urlaub – sofern möglich - noch bis zum 31.12. in Anspruch zu nehmen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Formulierung der Urlaubshinweise.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.
Bis 07. Juni 2026 muss der Gesetzgeber die Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Damit entsteht für Arbeitgeber aller Größen umfassender Handlungsbedarf:
Für viele Arbeitgeber besteht künftig das Risiko, die Vergütung geringer entlohnter Personen nach oben anpassen zu müssen, wenn die Gründe für die bessere Vergütung anderer Arbeitnehmer nicht aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt und transparent dokumentiert sind. Zudem werden durch die Richtlinie umfassende Informationsrechte zu Gunsten der Arbeitnehmer etabliert.