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11.12.2025

„Bau-Turbo“ gezündet

Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Anlass der neuerlichen Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum insbesondere in den Ballungsräumen, dessen Bekämpfung sich die Regierung zum Ziel gesetzt hat. Hierdurch wird ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, in dem vorgesehen war, innerhalb der ersten 100 Tage einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Wohnungsbau-Turbos auf den Weg zu bringen. 

Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes sind die modifizierten bzw. neu eingeführten Regelungen zur erleichterten Zulassung von Wohnungsbauvorhaben in den verschiedensten Bereichen. Zunächst betrifft dies durch einen Bebauungsplan überplante Flächen. Von dessen Festsetzungen kann zugunsten des Wohnungsbaus mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder – anders als nach der bislang geltenden Rechtslage – in mehreren vergleichbaren Fällen mit Zustimmung der Gemeinde befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 3 BauGB). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch im unbeplanten Innenbereich von dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, sofern das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist (§ 34 Abs. 3b BauGB).

Daneben wurde mit dem eigentlichen „Bau-Turbo“ eine „Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“ geschaffen, nach der bis zum Ablauf des 31.12.2030 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften im erforderlichen Umfang abgewichen werden kann, wenn das Vorhaben dem Wohnungsbau dient und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 246e Abs. 1 BauGB). Dem Wohnungsbau im vorgenannten Sinne dienen entweder die Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken, die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, in denen neuer Wohnraum geschaffen oder vorhandener wieder nutzbar gemacht wird, oder die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken. Diese Möglichkeit besteht auch für Vorhaben im Außenbereich, sofern sie im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, für die entweder ein Bebauungsplan gilt oder die als im Zusammenhang bebaute Ortsteil zu qualifizieren sind (§ 246e Abs. 3 BauGB).

In allen vorgenannten Fällen ist eine Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Gemeinde selbst untere Baurechtsbehörde und als solche für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist. Die Voraussetzungen der gemeindlichen Zustimmung wurden einer eigenständigen Regelung zugeführt (§ 36a BauGB). Die Zustimmung ist danach von der Gemeinde zu erteilen, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht. Die Formulierung verdeutlicht vielmehr, dass der Gemeinde bei der Beurteilung ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

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Dr. Nadine Holzapfel Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Partnerin; Rechtsanwältin; Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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