
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.
Wer wählt? Wer ist wählbar?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben – die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre erfolgte durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Jahr 2021. Die Arbeitnehmer müssen dem Betrieb zuzuordnen sein, auch Leiharbeitnehmer zählen hierzu, sofern ihr Arbeitseinsatz für länger als drei Monate vorgesehen ist.
Wählbar sind Arbeitnehmer, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mehrfachwahlberechtigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einer Entscheidung vom 22.05.2025 hinsichtlich der Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zum Betrieb einen für die anstehende Wahl wichtigen Grundsatz aufgestellt: Ein einzelner Arbeitnehmer kann in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein, wenn er tatsächlich in die Betriebsorganisation mehrerer Betriebe eingegliedert ist. Im konkreten Fall hatte ein IT-Dienstleister eine unternehmensinterne Matrix-Struktur mit mehreren „Betrieben“ gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Bei dem Unternehmen führten sogenannte „Matrix-Führungskräfte“ Mitarbeiter in verschiedenen Bereichen an verschiedenen Standorten. Die Richter machten klar: Es gibt eine Mehrfachwahlberechtigung - ein Arbeitnehmer kann in mehreren Betrieben wählen, wenn er dort tatsächlich eingegliedert ist. Auf eine formale, im Arbeitsvertrag festgeschriebene Zuordnung kommt es nicht an.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Vorbereitung der Wahl im Frühjahr 2026 eine sorgfältige Prüfung der Wählerlisten unerlässlich. Insbesondere bei „Matrix-Führungskräften“ reicht eine Zuordnung aufgrund bestehender Organigramme oder vertraglicher Zuordnungen nicht aus. Es bedarf einer Einzelfallbetrachtung, ob eine tatsächliche Eingliederung in mehrere Organisationseinheiten vorliegt.
Welches Wahlverfahren gilt?
Die Wahl findet im vereinfachten Wahlverfahren oder im regulären Wahlverfahren statt. Die richtige Einordnung richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb. Das vereinfachte (zwei- oder einstufige) Wahlverfahren findet in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend statt; In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Arbeitgeber und Wahlvorstand das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Ab 201 Wahlberechtigten findet die reguläre Wahl statt.
Ablauf der Wahl
Die Wahl beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands. Sofern es bereits einen Betriebsrat gibt, bestellt dieser spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand. Gibt es noch keinen Betriebsrat, wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung gewählt. Es empfiehlt sich in der Praxis, den Wahlvorstand frühzeitig zu bestellen, damit alle anstehenden Aufgaben bis zum Wahltag rechtzeitig und ordnungsgemäß bewältigt werden können. Sofern in Ihren Betrieben noch kein Wahlvorstand bestellt wurde, sollten Sie bereits zu Beginn des neuen Jahres auf eine zügige Bestellung hinwirken.
Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung unverzüglich die Wählerliste aufzustellen. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, da eine fehlerhafte Zuordnung zu Einsprüchen gegen die Wählerliste und letztlich auch zur Anfechtung der Wahl führen kann.
Spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe wird die Wahl durch Erlass und Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet. Gleichzeitig werden die Wählerliste und die Wahlordnung ausgelegt. Das Wahlausschreiben muss die in § 3 Abs. 2 WO aufgezählten Angaben enthalten, insbesondere Datum und Ort der Stimmabgabe sowie die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.
Innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens können Wahlvorschläge eingereicht werden; gehen keine gültigen Vorschläge ein, kann eine Nachfrist von einer Woche gesetzt werden.
Sind die Vorschlagslisten eingegangen und geprüft, gibt der Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Wahlvorschläge bekannt. Nun sind ggf. rechtzeitig Wahlunterlagen für die schriftliche Stimmabgabe zu versenden und die letzten technischen und organisatorischen Vorbereitungen für den Wahltag zu treffen.
Die öffentliche Stimmauszählung hat unverzüglich nach Ende der Stimmabgabe, in der Regel noch am Wahltag, zu erfolgen. Am Schluss der Stimmauszählung wird das Wahlergebnis festgestellt und die Wahlniederschrift angefertigt. Unverzüglich werden die Gewählten schriftlich über ihre Wahl benachrichtigt und sobald die gewählten Mitglieder endgültig feststehen, wird das Wahlergebnis bekannt gegeben.
Die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren findet im Rahmen einer Wahlversammlung statt. Gibt es noch keinen Betriebsrat, der den Wahlvorstand bestellen kann, muss dies zunächst in einer Betriebsversammlung erfolgen (zweistufiges Verfahren). „Vereinfachtes“ Verfahren bedeutet dabei nicht „einfaches“ Verfahren: Es gelten kürzere Fristen und der Wahlvorstand hat nur wenig Zeit, die Wahl gut vorzubereiten.
Typische Fehlerquellen und Praxistipps
Unvollständige Wählerlisten: Prüfen Sie rechtzeitig, ob alle aktiv und passiv Wahlberechtigten erfasst sind. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Zuordnung von leitenden Angestellten, Leiarbeitnehmern und – ganz aktuell – „Matrix-Führungskräften“ zu legen.
Fehlerhaftes Wahlausschreiben: Ungenauigkeiten und unvollständige Angaben können die gesamte Wahl angreifbar machen. Klären Sie interne Verantwortlichkeiten – wer ist ein ausreichend informierter Ansprechpartner für den Wahlvorstand? Verspätete oder fehlende Informationen an den Wahlvorstand sind eine häufige Fehlerquelle, die den gesamten Wahlablauf verzögern kann. Halten Sie klare Kommunikationskanäle bereit.
Fehlende Dokumentation: Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten sämtliche Schritte sauber dokumentiert werden. Darunter fallen beispielsweise auch die Gründe für die erfolgte Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu bestimmten Betrieben.
Fazit
Die Betriebsratswahlen 2026 kommen schneller, als man denkt. Eine frühzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um einen geordneten, rechtssicheren Wahlprozess zu gewährleisten. Eine gute Zusammenarbeit mit dem Wahlvorstand, transparente Informationen und organisatorische Klarheit sind dabei die wichtigsten Bausteine.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung, Begleitung oder rechtlichen Bewertung des Wahlverfahrens.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.
Bis 07. Juni 2026 muss der Gesetzgeber die Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Damit entsteht für Arbeitgeber aller Größen umfassender Handlungsbedarf:
Für viele Arbeitgeber besteht künftig das Risiko, die Vergütung geringer entlohnter Personen nach oben anpassen zu müssen, wenn die Gründe für die bessere Vergütung anderer Arbeitnehmer nicht aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt und transparent dokumentiert sind. Zudem werden durch die Richtlinie umfassende Informationsrechte zu Gunsten der Arbeitnehmer etabliert.