HomeWissenVeröffentlichungenBGH: Nicht jede Bauzeitverzögerung bedeutet Schadensersatz!
10.12.2024

BGH: Nicht jede Bauzeitverzögerung bedeutet Schadensersatz!

Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann ein Auftragnehmer gegen seinen Auftraggeber aus einem VOB/B-Bauvertrag Ansprüche wegen verlängerter Bauzeit geltend machen kann (VII ZR 10/24). Der VII. Zivilsenat führte unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass in der bloßen Übermittlung von Bauablaufplänen keine rechtsgeschäftliche Erklärung als Anordnung des Auftraggebers zu sehen ist, wenn damit lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Weiter führte der Senat aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers wegen Behinderung eine konkrete Pflichtverletzung des Auftraggebers voraussetze. Es genügt deshalb nicht, wenn die Behinderung allein aus Umständen aus der Risikosphäre des Auftraggebers stammen, ohne dass ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Selbst falls eine Pflichtverletzung vorliegen sollte, müsste der Auftragnehmer aber immer noch bauablaufbezogen darlegen, wie sich diese Pflichtverletzung auf seine konkrete Behinderung in der Leistungsausführung ausgewirkt hat. Dafür sind dem Auftragnehmer keine Beweiserleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie schwierig es für Auftragnehmer ist, Behinderungen im Bauablauf in geldwerte Ansprüche umzumünzen.

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