2024
Die Vergabekammer des Bundes (VK 2-69/24) hat entschieden, dass längere als die in § 13 Abs. 4 VOB/B genannten Gewährleistungsfristen für Mängel ein zulässiges Zuschlagskriterium sein können. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren die qualitativen Zuschlagskriterien geändert und festgelegt, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit einer Gewichtung von 10 % bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen ist.
Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ein Leitfabrikat vor und genügt das vom Bieter angebotene Fabrikat den angegebenen Gleichwertigkeitsparametern, kann sein Angebot nicht wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden. Das stellt das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss (15 Verg 8/24) klar. Im konkreten Fall hatte die Auftraggeberin in einem EU-weiten offenen Verfahren die Fassadenverkleidung ihres Rathauses mit Naturwerkstein ausgeschrieben und dazu ein bestimmtes Leitfabrikat vorgegeben.
Die Ausweitung der dem Architekten von der Rechtsprechung auferlegten Überwachungspflichten schreitet unaufhaltsam voran. Das OLG Frankfurt bestätigte aktuell (29 U 61/23) zwar immerhin, dass es sich bei dem Verlegen eines Teppichbodens wohl um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, die nicht zu überwachen ist.
Auch bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommen zunehmend Messenger-Dienste wie WhatsApp zum Tragen. Grundsätzlich können auch auf diesem Wege formfreie oder der Textform unterliegende Willenserklärungen zugehen und damit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Ausgenommen sind lediglich Willenserklärungen, die eine besondere Form voraussetzen, etwa die Schriftform für die Kündigung eines Bauvertrags.
Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann ein Auftragnehmer gegen seinen Auftraggeber aus einem VOB/B-Bauvertrag Ansprüche wegen verlängerter Bauzeit geltend machen kann (VII ZR 10/24). Der VII. Zivilsenat führte unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass in der bloßen Übermittlung von Bauablaufplänen keine rechtsgeschäftliche Erklärung als Anordnung des Auftraggebers zu sehen ist,