
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23
Der BGH hat darüber entschieden, ob sich aus dem UWG ein Anspruch von Verbraucherverbänden ergibt, Verwender unwirksamer AGB zur Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge an Verbraucher zu verpflichten.
Inhalt
Ein Festival-Veranstalter hatte im Jahr 2019 gegen eine Gebühr von 2,00 € Armbänder ausgegeben, die die Festival-Besucher mit Geldbeträgen aufladen und damit auf dem Festival-Gelände bezahlen konnten. Für die Rückerstattung nicht verbrauchter Guthaben wurde eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 € erhoben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte den Veranstalter aufgrund der Verwendung der Klausel über die „Rückerstattungsgebühr“ ab, worauf dieser eine Unterlassungserklärung abgab. Der Verbraucherverband forderte nachfolgend die Verurteilung des Veranstalters zur Rückzahlung aller zu Unrecht vereinnahmten Gebühren an die einzelnen Verbraucher aufgrund wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs.
Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der BGH sah die Anträge, die den Unternehmer zur Zahlung verpflichten sollten, bereits als unzulässig an, weil sie die Zahlungsempfänger nicht namentlich nannten. Einen hilfsweise gestellten Auskunftsantrag stufte der BGH als zulässig, jedoch unbegründet ein. Aus dem UWG ergebe sich kein auf Zahlung an die Verbraucher gerichteter Beseitigungsanspruch. Ein derartiger verschuldensunabhängiger Anspruch stehe mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber habe bereits im Jahr 2004 den verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG zugunsten des Bundeshaushalts geschaffen. Im Jahr 2022 sei der Anspruch auf Verbraucherschadenersatz gemäß § 9 Abs. 2 UWG hinzugekommen, der ebenfalls ein Verschulden des Unternehmers voraussetze. Schließlich habe der Gesetzgeber im Jahr 2023 mit der Abhilfeklage gemäß § 14 VDuG und zuvor schon mit der seit 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage ein kollektiv-rechtliches Instrumentarium zur Durchsetzung von Verbraucheransprüchen geschaffen. Mit den vorgenannten Regelungen sei ein verschuldensunabhängiger, auf Zahlung gerichteter Beseitigungsanspruch nicht vereinbar.
Bewertung
Die Entscheidung des BGH bringt erfreuliche Klarheit in eine lange umstrittene Rechtslage. Für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen an Verbraucher werden sich Verbraucherverbände daher zukünftig des relativ umständlichen und aufwändigen Wegs der Abhilfeklage bedienen müssen. Ausdrücklich nicht entschieden hat der BGH jedoch darüber, ob Verbraucherverbände Unternehmer nach dem UWG verpflichten können, ihre Kunden über die Unwirksamkeit verwendeter Klauseln zu informieren. Ein solcher Anspruch könnte zumindest bei höheren Ansprüchen dazu führen, dass mehr Verbraucher als bisher Ansprüche tatsächlich geltend machen.
2026
Mit Urteil vom 18.3.2026 – IV ZR 184/26 hat der BGH über die Wirksamkeit kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Debeka entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Klauseln sehen bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Stornoabzug von 0 %, 5 %, 10 % oder 15 % des Deckungskapitals vor, der sich nach dem Vorliegen einer von vier „Kaptalmarktsituationen“ richtet. Die Ermittlung der Kapitalmarktsituation leitet sich dabei aus der Entwicklung des von der Bundesbank veröffentlichten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes ab.
2026
Ab dem 27.09.2026 tritt eine wichtige Neuregelung in Kraft. Händler sind dann bei dem Verkauf von Waren verpflichtet, Verbraucher mit einem „Gewährleistungslabel“ über die gesetzlichen Gewährleis-tungsrechte und mit einem „Garantielabel“ über bestehende Herstellergarantien zu informieren. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Online-Shops als auch für den stationären Einzelhandel. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge über Waren und Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, über eine Online-Benutzeroberfläche oder eine mobile Anwendung („App“) schließen, müssen ab dem 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.