BGH, Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 437/22
Der BGH hat erstmals über die Wirksamkeit von AVB eines sog. Telematiktarifs entschieden.
Inhalt
Der Bund der Versicherten e. V. nahm die zur Generali-Gruppe gehörende Dialog Lebensversicherungs-AG erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand des Rechtsstreits war die AVB-Klausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Überschussbeteiligung. Nach dieser sollte die Höhe der Überschussbeteiligung von gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten, insbesondere von sportlichen Aktivitäten und Arztbesuchen, abhängen. Entsprechend der Zahl der gesammelten Punkte wurden die Teilnehmer dem „Vitality-Status“ Bronze, Silber, Gold oder Platin zugeordnet. Zu den genauen Auswirkungen des Status‘ auf die Überschussbeteiligung wurde auf den „jährlichen Geschäftsbericht“ verwiesen.
Der BGH hat diese Klauselgestaltung als intransparent eingestuft. Sie erlaube dem VN keine zuverlässige Einschätzung der Auswirkungen seines „gesundheitsbewussten Verhaltens“ auf die Höhe der Überschussbeteiligung. Als unangemessene Benachteiligung der VN sieht der BGH zudem einen Klauselbestandteil an, nach dem das Fehlen gesundheitsbewussten Verhaltens unterstellt wird, wenn der VR keine Informationen zum Verhalten des VN erhält. Der BGH vermisst eine Differenzierung danach, auf wessen Verantwortung das Informationsdefizit zurückgeht. Dem VN werde unzulässig ausnahmslos das Übermittlungsrisiko aufgebürdet.
Bewertung
Der BGH hat Telematik-Tarifen keineswegs eine generelle Absage erteilt. Er hat nur die hohen Transparenzanforderungen betont, die insbesondere für eine entsprechende Differenzierung der Überschussbeteiligung gelten. Die Unwirksamkeit eines Teils der Klausel aufgrund unangemessener Benachteiligung stellt keine große Überraschung dar und wäre wohl bei einer etwas differenzierteren Klauselgestaltung vermeidbar gewesen.
2024
Die Sorgfaltspflichten-RL dient dem Schutz von Menschenrechten und Umwelt. Dieser Schutz soll dadurch erreicht werden, dass für Unternehmen zusätzliche Pflichten vorgeschrieben und Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Die Richtlinie sieht für die betroffenen Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union unabhängig von ihrer Rechtsform folgende zeitlich gestaffelte Anwendung für die Erfüllung der neuen Pflichten vor: Für große Unternehmen (mehr als 5.000 Beschäftigte und weltweiter Netto-Jahresumsatz über 1,5 Mrd. €) drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also ab 2027.
Das Urteil vom 5. Juni 2024 ist zu einem sog. „Dieselverfahren“ ergangen. Der BGH hat zunächst die Rechtsprechung bestätigt, nach der es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf den Zeitpunkt der „Bewilligungsreife“ ankommt, d. h. auf den Zeitpunkt zu dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft.
Der Bund der Versicherten e. V. nahm die zur Generali-Gruppe gehörende Dialog Lebensversicherungs-AG erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand des Rechtsstreits war die AVB-Klausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Überschussbeteiligung. Nach dieser sollte die Höhe der Überschussbeteiligung von gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten, insbesondere von sportlichen Aktivitäten und Arztbesuchen, abhängen. Entsprechend der Zahl der gesammelten Punkte wurden die Teilnehmer dem „Vitality-Status“ Bronze, Silber, Gold oder Platin zugeordnet.
Am 12. Juli 2024 wurde die europäische Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz („KI-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Vorschriften der KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Einige Regelungen gelten zum Teil bereits zuvor oder danach.
2024
Am 5. Juli 2024 wurde die europäische Richtlinie über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen („Sorgfaltspflichten-RL“) bekannt gemacht und ist 20 Tage danach in Kraft getreten. Für die Richtlinie wird auch die Abkürzung CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) benutzt. Die Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Diese Umsetzung wird zu deutlichen Änderungen im aktuellen deutschen Recht führen, vor allem im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).