BGH, Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 437/22
Der BGH hat erstmals über die Wirksamkeit von AVB eines sog. Telematiktarifs entschieden.
Inhalt
Der Bund der Versicherten e. V. nahm die zur Generali-Gruppe gehörende Dialog Lebensversicherungs-AG erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand des Rechtsstreits war die AVB-Klausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Überschussbeteiligung. Nach dieser sollte die Höhe der Überschussbeteiligung von gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten, insbesondere von sportlichen Aktivitäten und Arztbesuchen, abhängen. Entsprechend der Zahl der gesammelten Punkte wurden die Teilnehmer dem „Vitality-Status“ Bronze, Silber, Gold oder Platin zugeordnet. Zu den genauen Auswirkungen des Status‘ auf die Überschussbeteiligung wurde auf den „jährlichen Geschäftsbericht“ verwiesen.
Der BGH hat diese Klauselgestaltung als intransparent eingestuft. Sie erlaube dem VN keine zuverlässige Einschätzung der Auswirkungen seines „gesundheitsbewussten Verhaltens“ auf die Höhe der Überschussbeteiligung. Als unangemessene Benachteiligung der VN sieht der BGH zudem einen Klauselbestandteil an, nach dem das Fehlen gesundheitsbewussten Verhaltens unterstellt wird, wenn der VR keine Informationen zum Verhalten des VN erhält. Der BGH vermisst eine Differenzierung danach, auf wessen Verantwortung das Informationsdefizit zurückgeht. Dem VN werde unzulässig ausnahmslos das Übermittlungsrisiko aufgebürdet.
Bewertung
Der BGH hat Telematik-Tarifen keineswegs eine generelle Absage erteilt. Er hat nur die hohen Transparenzanforderungen betont, die insbesondere für eine entsprechende Differenzierung der Überschussbeteiligung gelten. Die Unwirksamkeit eines Teils der Klausel aufgrund unangemessener Benachteiligung stellt keine große Überraschung dar und wäre wohl bei einer etwas differenzierteren Klauselgestaltung vermeidbar gewesen.
2024
Cannabidiol-Öle (CBD-Öle) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, da ihnen entspannende, schmerz-lindernde, entzündungshemmende und angstlösende Eigenschaften zugeschrieben werden. Die im Handel erhältlichen CBD-Öle bestehen meist aus Hanföl, anderen Pflanzenölen oder MCT-Fetten, die mit CBD-reichen Hanfextrakten, Hanfisolaten oder synthetisch hergestelltem Cannabidiol angerei-chert sind. Der CBD-Gehalt variiert dabei zwischen 5 und 30 Prozent.
2024
For foreign investors wishing to work in Ukraine, understanding the requirements for obtaining a work permit is essential. This publication outlines how foreign investors and future employees can obtain a work permit. The first step for a foreign investor is to establish a company in Ukraine. Once the company is registered, it can apply for a work permit for the foreign investor and future employees.
Architekten und Ingenieure sind in den ersten Leistungsphasen gehalten, Varianten und Alternativen der Planung aufzuzeigen, sofern die Parteien sich beim Vertragsschluss an den HOAI-Leistungsbildern orientiert haben. Die Pflicht zur Variantenplanung ist dabei nicht grenzenlos. Das OLG Schleswig stellte klar, dass es Frage des Einzelfalls ist, ob der Architekt vergütungsneutral weitere Varianten und Alternativen planen muss (12 U 149/20).
Eine Bewerbung als Bietergemeinschaft (BIEGE) im Rahmen von Vergabeverfahren ist häufig anzutreffen und mag naheliegend sein, um etwaige Defizite des einen Bieters durch einen anderen Bieter der Gemeinschaft auszugleichen. Problematisch sind diese Zusammenschlüsse aber, wenn hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. So hat der VGH Bayern entschieden, dass der Zuschlag auf das Angebot einer horizontalen BIEGE aufzuheben ist, wenn jeder der Bieter für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben (12 CE 24.1067). In solchen Fällen sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar ist. Zuschlagsfähig ist danach das Angebot einer BIEGE nur, wenn erst durch den Zusammenschluss ein erfolgsversprechendes Angebot ermöglicht wird.
Nicht selten kommt es vor, dass Auftraggeber für Planung und Bauüberwachung zwei unterschiedliche Architekten beauftragen. So auch in einem Fall des Landgerichts Karlsruhe (6 O 300/17), bei dem der Bauherr den später beklagten Architekten mit der Bauüberwachung und einen anderen Architekten mit der Planung für den Umbau eines Wohnhauses beauftragte. Nach Fertigstellung verlangte der Bauherr vom bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln in der Kellerabdichtung. Dieser brachte im Prozess vor, dass die vom Bauherrn überreichten Pläne nur Vorabzüge waren, weshalb nach diesen auch nicht gebaut wurde. Eine Abdichtungsplanung habe insgesamt gefehlt. Das Landgericht entschied trotzdem, dass der bauüberwachende Architekt seine Vertragspflichten verletzt hatte. Zwar treffe den Bauherren die Obliegenheit, dem bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen, was vorliegend sogar als einklagbare Leistungspflicht vereinbart worden sei, der bauüberwachende Architekt sei allerdings dazu verpflichtet, zu prüfen