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31.10.2024

CBD-Öle als Aromaöle oder Kosmetik – Ende der Umgehung lebensmittelrechtlicher Verbote?

Cannabidiol-Öle (CBD-Öle) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, da ihnen entspannende, schmerz-lindernde, entzündungshemmende und angstlösende Eigenschaften zugeschrieben werden. Die im Handel erhältlichen CBD-Öle bestehen meist aus Hanföl, anderen Pflanzenölen oder MCT-Fetten, die mit CBD-reichen Hanfextrakten, Hanfisolaten oder synthetisch hergestelltem Cannabidiol angerei-chert sind. Der CBD-Gehalt variiert dabei zwischen 5 und 30 Prozent.

Inzwischen gibt es einige Gerichtsurteile, die die Auffassung der Lebensmittelbehörden stützen, dass CBD und Hanfextrakte als neuartige Lebensmittel einzustufen sind und daher einer Zulassung bedür-fen. Aus diesem Grund werden CBD-Öle zunehmend als Aromaöle oder Kosmetikprodukte zur An-wendung in Mund und Rachen vermarktet. Solche Umdeklarierungen werden von einigen Gerichten bereits als Versuch angesehen, gesetzliche Regelungen zu umgehen. Ein Beispiel dafür ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (9 S 969/23, 16. August 2023), in dem es um CBD Öl Mundtropfen ging.

Neuerdings hat sich auch die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 26 K 2072/23) mit CBD-Ölen befasst. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf, die den Verkauf von Lebensmitteln mit CBD verbietet, auch für als „Kosmetisches Mundpflegespray“ deklarierte Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens gilt. Diese Verfügung um-fasst speziell zwei CBD-Mundpflegesprays des Unternehmens, die einen CBD-Gehalt von 5 % und 10 % aufweisen.

Die Stadt Düsseldorf argumentierte, dass die Produkte dem im Juli 2020 erlassenen Verbot unterfal-len und drohte dem Unternehmen mit einem Zwangsgeld von 10.000 Euro, falls es den Verkauf fort-setze. Das Unternehmen klagte und wies darauf hin, dass die Sprays als Kosmetika eingestuft wer-den und somit nicht unter das Lebensmittelverbot fielen. Es betonte, dass die Anwendungsempfeh-lung vorschreibe, das Produkt nach 30 Sekunden auszuspucken, was bedeute, dass es nicht für den Verzehr im Magen-Darm-Trakt gedacht sei.

Das Gericht folgte jedoch dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Produktpräsentation und der Vermarktung durch den Hersteller davon ausgehen könnte, dass das Produkt verzehrfähig sei. Zudem verwiesen die Richter auf Verbraucherumfragen, die darauf hindeuten, dass viele Konsumenten CBD-Produkte als Le-bensmittel betrachten. Die Tatsache, dass das Produkt als Kosmetikum deklariert ist, reicht nicht aus, um es von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften auszunehmen.

Darüber hinaus konnte das Gericht keine ausreichenden Beweise dafür finden, dass die Produkte als Arzneimittel eingestuft werden könnten, da keine hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Er-kenntnisse über die pharmakologische Wirkung bei den geringen CBD-Dosierungen vorliegen.

Damit mehren sich die Entscheidungen, die Verbote von CBD-Ölen auch bei einer Deklarierung als Kosmetik bestätigen. Bis CBD-Öle nicht als neuartiges Lebensmittel nach der Novel-Foods-Verordnung zugelassen sind, werden Händler und Hersteller von CBD-Ölen weiterhin erheblichen Risiken bei dem Vertrieb ihrer Produkte für die orale Aufnahme begegnen.

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