Der Startschuss für Anbauvereinigungen zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis steht kurz bevor. Am 01. Juli 2024 treten alle Bestimmungen des KCanG in Kraft. Mit Inkrafttreten der Vorschriften können Anbauvereinigungen nun endlich den Antrag auf Erteilung einer Anbauerlaubnis stellen. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn es sollten erst alle notwendigen „Hausaufgaben“ erledigt sein. Andernfalls droht eine einfache und schnelle Ablehnung.
Die ersten Länder haben bereits Zuständigkeitsverordnungen für Angelegenheiten des KCanG erlassen, sodass die zuständigen Behörden nun erkennbar werden. So hat etwa Schleswig-Holstein als eines der ersten Länder die Zuständigkeit bestimmt und zudem ein Formular zur Beantragung der Anbauerlaubnis veröffentlicht.
Als erforderliche Antragsunterlagen sind neben den allgemeinen Angaben zur Anbauvereinigung und zum Vorstand insbesondere bereits detaillierte Angaben zur Lage und Größe des befriedeten Besitztums zu machen. Darüber hinaus sind zwingend Angaben zur voraussichtlichen Anbau- und Abgabemenge zu machen. Zudem ist der Präventionsbeauftragte zu benennen. Angaben zu den entgeltlich Beschäftigten und anderen Dienstleistern sollen ebenfalls erfolgen. Der Antrag umfasst zusätzlich Angaben zur Sicherstellung und Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen. Hierbei sind unter anderem Angaben über Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zu Produktwarnungen zu machen und Muster der hierfür erarbeiteten Konzepte beizufügen.
Anhand dieser Angaben im Antragsformular wird schnell eines ersichtlich: Es droht die schnelle Versagung, wenn nicht alle gesetzlichen erforderlichen Angaben enthalten sind. Die Gründung der Anbauvereinigung ist nur der erste Schritt. Nun kommt es darauf an, den Anbau sorgsam zu planen und eine Struktur präsentieren zu können, die den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Insbesondere im Hinblick auf die nach § 11 Abs. 4 KCanG zwingend erforderlichen Unterlagen sollte der Antragsteller gut vorbereitet sein. Damit sollten die Anbau- und Abgabemengen bereits genau kalkuliert sein, sich nachvollziehbar aus der Produktionsumgebung ableiten und zudem sollte der Präventionsbeauftragte feststehen und benannt werden können. Wir gehen sicher davon aus, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn keine Angaben zum Grundstück und zur Umsetzung des Anbaus gemacht werden können.
Bei einer voreiligen Antragstellung läuft die Anbauvereinigung daher Gefahr, dass ihr Antrag zurückgewiesen wird und ein neuer Antrag erst zeitlich nach allen anderen Anträgen bearbeitet wird. Wir halten es daher für essentiell, vor Antragstellung ein klares und belastbar umsetzbares Konzept erarbeitet zu haben und erst auf dieser Grundlage den Antrag zu stellen. Jede Anbauvereinigung muss nun ihr eigenes Konzept gründlich erarbeiten, um dies der jeweiligen Behörde überzeugend präsentieren zu können. Dies wird nach unserer Auffassung deutlich mehr erfordern, als die Gründung des Vereins und die Erfüllung der persönlichen Anforderungen an den Vorstand.