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20.03.2025

Dachterrasse auf Grenzgarage

Garagen dürfen, sofern deren Wandhöhe 3 m und deren Wandfläche 25 m² nicht überschreitet, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne die Einhaltung von Abstandsflächen unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden. Nicht selten wird auf dem Garagendach eine Dachterrasse geplant, deren Zulässigkeit ein Dauerbrenner nachbarlicher Auseinandersetzungen ist. Ein Grund hierfür ist die uneinheitliche Rechtsprechung in der Vergangenheit, nicht nur in den verschiedenen Bundesländern, sondern auch durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Entgegen anderslautender früherer Entscheidungen hat der 11. Senat im Jahr 2016 angenommen, dass eine Garage ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung durch eine teilweise Nutzung des Garagendachs zu Aufenthaltszwecken verliert, eine Dachterrasse dort also nicht zulässig ist.

Diese viel kritisierte Entscheidung des (nur für einen kurzen Zeitraum für das Baurecht zuständigen) 11. Senats hat der 8. Senat im Urteil vom 06.02.2025 korrigiert und der Auffassung, wonach eine Garage und eine darauf vorgesehene Dachterrasse abstandsflächenrechtlich als Einheit anzusehen seien, weshalb auf einen Nachbarrechtsbehelf auch die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einheitlich zu beurteilen sei, eine Absage erteilt. Richtigerweise beurteilt sich die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit einer Dachterrasse nicht nach der Vorschrift für die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Grenzgaragen, sondern ist einer von der Garage unabhängigen Bewertung zu unterziehen. Hält eine Terrasse in der konkret geplanten Höhe auf dem Garagendach die in § 5 Abs. 7 LBO vorgesehenen Mindestabstände zur Grenze ein, so kann sich ein Nachbar hiergegen in aller Regel nicht mit Erfolg zur Wehr setzen. In anderen Bundesländern wird dies teilweise nach wie vor anders beurteilt.

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Dr. Nadine Holzapfel Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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