Das im Mai 2025 überarbeitete U.S. Corporate Whistleblower Awards Pilot Program („Whistleblower-Programm“) der Criminal Division des Department of Justice (DoJ) ist eine wesentliche Neuerung im Bereich der U.S.-Strafverfolgung. Es sieht ein umfassendes Belohnungssystem für Hinweisgeber vor und zielt darauf ab, Informationslücken zu schließen und die Strafverfolgung in verschiedenen Bereichen (z. B. Korruption und Bestechung) zu beschleunigen. Am 29.01.2026 gab die Kartellrechtsabteilung des DoJ bekannt, dass es erstmals eine Prämie in Höhe von 1 Mio. $ an einen Whistleblower ausgezahlt hat, der kartellrechtlich relevante Informationen offengelegt hat – ein Signal, dass Whistleblower das Programm schon aktiv nutzen. Unternehmen, die bereits in den USA tätig sind oder den Schritt über den Atlantik planen, sollten sich daher mit der neuen Compliance-Landschaft vor Ort vertraut machen.
Inhalt des U.S. Whistleblower-Programms
Vereinfacht gesagt belohnt das Whistleblower-Programm Hinweisgeber, wenn sie freiwillig neue bzw. originäre Informationen („original information“) an die Ermittlungsbehörden übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Informationen zu einer Vermögensabschöpfung von mehr als 1 Mio. $ führen. Die gemeldete Zuwiderhandlung muss zudem (irgend-) einen Zusammenhang zum U.S. Postal Service (USPS) aufweisen, wobei dieses Kriterium nicht streng verstanden wird (dazu sogleich mehr). Hintergrund ist, dass der USPS nicht nur Postdienstleister, sondern zugleich auch Strafverfolgungsbehörde ist und – anders als die Kartellabteilung des DoJ – die gesetzliche Kompetenz hat, Hinweisgeberprämien auszuzahlen, wenn Straftaten einen Bezug zum USPS haben.
Meldungen nach dem Whistleblower-Programm können über die auf der Webseite des DoJ abrufbaren Formulare per E-Mail eingereicht werden. Eine anonyme Meldung ist aber nur möglich, wenn sie über einen Rechtsanwalt erfolgt. Hinweise werden vom DoJ vertraulich behandelt. Hinweisgeber werden zudem vor möglichen Repressalien der betroffenen Unternehmen geschützt. So dürfen Unternehmen Hinweisgeber beispielsweise nicht an der Kommunikation mit dem DoJ hindern.
Ob und in welcher Höhe ein Hinweisgeber für die von ihm offenlegten Informationen belohnt wird, steht im Ermessen des DoJ.
Dafür ist unter anderem relevant, welche Bedeutung und welchen Beweiswert die offengelegten Informationen für eine mögliche Verurteilung haben, ob der Hinweisgeber selbst am Verstoß beteiligt ist und in welchem Umfang er mit den Ermittlungsbehörden kooperiert. Für Vermögensabschöpfungen von bis zu 10 Mio. $ gilt die Regelvermutung („presumption“), dass der Hinweisgeber mit einem Anteil von 30 % beteiligt wird. Für Beträge von bis zu 100 Mio. $ ist eine Beteiligung von bis zu 30 % vorgesehen.
Der erste Fall: Prämie von 1 Mio. $ nach nur sechs Monaten Whistleblower Programm
Das DoJ gab am 29.01.2026 bekannt, dass es erstmals eine Prämie von 1 Mio. $ an einen Hinweisgeber ausgezahlt hat. Anlass war ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Angebotsabsprachen auf einer Online-Auktionsplattform für gebrauchte Fahrzeuge – konkret wurden Angebote mit einem anderen Unternehmen abgesprochen und künstlich hochgetrieben. Das Verfahren endete mit einer Geldbuße in Höhe von 3,28 Mio. $ gegen den Betreiber der Online-Auktionsplattform. Bemerkenswert an diesem Fall sind vor allem zwei Aspekte:
1. Das DoJ hat es für ausreichend erachtet, dass die Angebotsabsprache offenbar zum Teil per Post – d.h. unter Nutzung des USPS – erfolgt ist. Die bloße Übersendung von Dokumenten per Post genügt folglich, um einen Zusammenhang zwischen einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung und dem USPS annehmen zu können.
2. Dem Vernehmen nach handelt es sich bei dem Hinweisgeber um einen Mitarbeiter im Ruhestand, der bei dem betroffenen Unternehmen beschäftigt war und ignoriert wurde, als er das Fehlverhalten intern meldete.
Folgen des U.S. Whistleblower-Programms für die Kartellrechts-Compliance
Das Whistleblower-Programm schafft neue Anreize in den USA, kartellrechtlich (oder anderweitig) verdächtige Sachverhalte dem DoJ zu melden. Je nach Dimension des Vorwurfs ist nicht auszuschließen, dass auch Kartellbehörden in weiteren Ländern in die Ermittlungen einbezogen werden. Erwägen Unternehmen, einen Kartellverstoß (mit Blick auf eine Bußgeldminderung) durch einen Kronzeugenantrag offenzulegen, gilt es in einem möglichen „Windhundrennen“ künftig nicht nur die Mitkartellanten im Blick zu behalten, sondern auch mögliche Hinweisgeber in den USA, die in Aussicht auf erhebliche finanzielle Zahlungen Kontakt zur Kartellbehörde suchen könnten.
Unternehmen, die in den USA tätig sind oder dies planen, müssen Compliance-Meldungen daher noch ernster nehmen und bestmöglich aufklären. Eine funktionierende Compliance mit Meldestellen und etablierten Prozessen hilft dabei, Kartell- und andere Compliance-Verstöße zu vermeiden oder schnellstmöglich aufzudecken.
Es ist davon auszugehen, dass das Whistleblower-Programm in den USA zu einer deutlichen Zunahme der Meldungen beim DoJ führen wird. Ob dieses Programm auch zum Vorbild für die EU oder Deutschland wird, wo die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt schon seit längerer Zeit rückläufige Kronzeugenanträge feststellen, bleibt abzuwarten. Es wäre jedenfalls nicht das erste Mal, dass Entwicklungen aus dem U.S.-Kartellrecht und aus dem Compliance-Bereich zeitlich versetzt über den Atlantik die EU erreichen.