HomeWissenVeröffentlichungenEuG bestätigt: Gestalt des Zauberwürfels ist technikbedingt
23.09.2025

EuG bestätigt: Gestalt des Zauberwürfels ist technikbedingt

Das Europäische Gericht (EuG) hat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2025 erneut die Grenzen des Markenschutzes für dreidimensionale Formen aufgezeigt. Im Zentrum des Verfahrens stand der berühmte Zauberwürfel, der „Rubik's Cube“. Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob die farbigen 3D-Marken, die die charakteristische Würfelform mit einer Gitterstruktur und farbigen Quadraten schützten, als Unionsmarken bestehen bleiben können.

Hintergrund: Technische Funktion versus Unterscheidungskraft

Die Klägerin, die Inhaberin der Marken, versuchte, den Markenschutz aufrechtzuerhalten. Das EU-Markenamt (EUIPO) hatte die Marken zuvor für nichtig erklärt, weil die Form des Würfels sowie die Gitterstruktur und die unterschiedlichen Farben zur Erzielung eines technischen Ergebnisses erforderlich seien. Das Markenrecht soll jedoch nicht technische Lösungen monopolisieren.

Der EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Er urteilte, dass die wesentlichen Merkmale der Marke – nämlich die Form des Würfels, die Gitterstruktur und die farbigen Flächen – notwendig sind, um das Spielprinzip des Zauberwürfels zu ermöglichen. Ohne die Gitterstruktur könnten die Elemente nicht gedreht werden, und ohne die farbigen Felder wäre das Spielziel (eine einfarbige Fläche) nicht erkennbar. Das Gericht stellte fest, dass diese Merkmale keine willkürlichen Gestaltungselemente sind, die auf eine betriebliche Herkunft hindeuten, sondern rein funktionsbedingt.

Das Urteil ist ein klares Signal für alle Unternehmen, die dreidimensionale Formen, Farben oder funktionale Elemente als Marke schützen möchten. Es bekräftigt den strengen Maßstab des europäischen Markenrechts. Der Schutz einer Form ist ausgeschlossen, wenn diese Form ausschließlich durch die Natur der Ware oder ihre technische Funktion bedingt ist. Eine Anmeldung als Marke ist nur dann erfolgreich, wenn die Form ein unverkennbares Kennzeichen für die Herkunft eines Produkts darstellt, das unabhängig von seiner technischen Funktion oder seiner Beschaffenheit ist.

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Philip Malcolm Kohl Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Partner; Rechtsanwalt; Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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