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12.12.2024

EuGH betont kartellrechtliche Risiken beim Informationsaustausch

Der Austausch wettbewerbssensibler Informationen zwischen Wettbewerbern ist ein „Dauerbrenner“ in der Praxis der Kartellbehörden, der in jüngerer Zeit in diversen Fällen zu erheblichen Bußgeldern geführt hat. Dabei ist die Schwelle zum Verstoß im Einzelfall niedrig. Bereits die einmalige und einseitige Offenlegung von Informationen, die Rückschlüsse auf das Marktverhalten zulassen, kann als Kartellrechtsverstoß mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 29.07.2024 erneut bestätigt, dass der Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen erhebliche Risiken für Unternehmen birgt. Insbesondere hält der EuGH es für möglich, dass ein Informationsaustausch – auch ohne explizite Verhaltenskoordinierung – eine sogenannte bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann. Ob dies der Fall ist, muss unter anderem anhand der Art der Informationen, der Modalitäten des Austauschs und der mit dem Austausch objektiv verfolgten Ziel ermittelt werden.

Bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen müssen die Kartellbehörden nicht nachweisen, dass der Austausch konkrete wettbewerbsschädigende Auswirkungen hatte. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen bereits ihrer Natur nach schädlich für den Wettbewerb sind. Für Kartellbehörden stellt dies im Rahmen der Verfolgung von Kartellverstößen eine enorme Erleichterung dar. Es kann deshalb erwartet werden, dass Kartellbehörden auch künftig genau hinsehen, wenn konkurrierende Unternehmen einander Informationen offenlegen.

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