HomeWissenVeröffentlichungenGebäudeversicherung: Ausschluss Schwamm-Schäden
20.03.2025

Gebäudeversicherung: Ausschluss Schwamm-Schäden

In fast allen Bedingungen der (Wohn-)Gebäudeversicherung sind Schäden aufgrund von (Haus-)Schwamm bzw. generell von Fäulnispilzen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses für den Teilbereich der Leitungswasserschäden ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2024 fraglich geworden.

Geklagt hatte der Eigentümer eines in Holzständerbauweise errichteten Wohnhauses. Aufgrund eines Wasseraustritts in der Dusche war unter anderem eine Bodenkonstruktion massiv von weißem Porenschwamm befallen worden. Der Gebäudeversicherer hatte Leistungen aufgrund des Ausschlusses abgelehnt. Der Versicherungsnehmer argumentiert, der Schwamm-Ausschluss höhle seinen Versicherungsschutz unangemessen aus, weil es sich bei Schwamm-Schäden um eine sehr häufige Folge eines Leitungswasseraustritts handle. Der Versicherer hält dagegen, dass dies bei konventionell in mineralischer Bauweise errichteten Häusern nicht zutreffe, weil bei diesen üblicherweise nur die Dachkonstruktion aus Holz bestehe. Für die Mehrheit der Versicherungsnehmer sei der Ausschluss daher nicht relevant, so dass er wirksam sei.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht waren der Argumentation des Versicherers gefolgt, ohne sich durch einen Sachverständigen beraten zu lassen. Darin hat der Bundesgerichtshof eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen, weshalb er den Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat. Dieses müsse durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln, ob - bezogen auf den gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland - Schwamm-Schäden eine sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts sind, was zur Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führen würde. Weiter habe das Oberlandesgericht zu prüfen, ob sich der Versicherer im konkreten Fall ggf. nicht auf den Ausschluss berufen könne, weil ihm die Errichtung des Hauses in Holzständerbauweise beim Abschluss der Versicherung bekannt war.

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Dr. Volker Nill Partner
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