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03.06.2025

Gesetz für das schnellere Bauen tritt in Kraft!

Am 13.03.2025 hat der Landtag das Gesetz für das schnellere Bauen beschlossen, das am 29.06.2025 in Kraft tritt. Die Novelle enthält weitreichende Änderungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Vorschriften. Die Bauministerin spricht in diesem Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“. Die Baurechtsbehörden sollen nicht mehr zuerst fragen, was alles gegen ein Bauvorhaben sprechen könnte, sondern danach suchen, wie der Weg freigemacht werden kann. 

Eine wesentliche Neuerung in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Einführung einer Genehmigungsfiktion. Danach gilt eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (dessen Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet wurde) beantragte Baugenehmigung als erteilt, wenn die zuständige Baurechtsbehörde hierüber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen eines vollständigen Bauantrags entscheidet. 

Die Rechte der Angrenzer und Nachbarn werden an verschiedenen Stellen beschnitten. Bereits nach der aktuell geltenden Rechtslage werden die Angrenzer nur noch dann von einem Bauvorhaben benachrichtigt, wenn hierfür eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften erteilt werden soll, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese können dann nur noch innerhalb einer Frist von zwei Wochen (bisher vier Wochen) Einwendungen vorbringen. Nach Erteilung der Baugenehmigung steht Ihnen nicht wie bisher die Möglichkeit offen, Widerspruch zu erheben. Das Widerspruchsverfahren bei den Regierungspräsidien wurde abgeschafft, was zur Folge hat, dass in Streitfällen unmittelbar verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu suchen ist.

Die Liste der Vorhaben, die verfahrensfrei umgesetzt werden können, wurde erweitert. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Verfahrensfreiheit von Änderungen der Nutzung eines Gebäudes hin zu Wohnzwecken. Die Verfahrensfreiheit hat allerdings nur zur Folge, dass für derartige Nutzungsänderungen kein Baugenehmigungsverfahren mehr zu durchlaufen ist. Die materiellen Anforderungen, die an diese Art der Nutzung gestellt werden, müssen auch von einem verfahrensfreien Vorhaben eingehalten werden. 

Auch in materieller Hinsicht enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Änderungen, beispielsweise im Abstandsflächenrecht oder beim baulichen Brandschutz.

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Dr. Nadine Holzapfel Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Partnerin; Rechtsanwältin; Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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