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04.12.2024

Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH

Am 31.10.2024 ist das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesge-richtshof in Kraft getreten. Noch am selben Tag hat der BGH das Verfahren zum sog. „Scraping“-Datenschutzvorfall bei Facebook zum ersten Leitentscheidungsverfahren bestimmt.

Zweck

Das Gesetz soll die Zivilgerichte von Massenverfahren entlasten, indem Rechtsfragen von grundsätz-licher Bedeutung schneller geklärt werden. Es ermöglicht dem BGH auch dann einen mit Gründen ver-sehenen Beschluss, wenn das Revisionsverfahren z. B. durch Rücknahme der Revision oder einen Vergleich beendet wird, ohne dass es zu einer inhaltlich begründeten Entscheidung kommt.

Inhalt

Der BGH kann frühestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Revisionsbegründung oder nach Eingang der Revisionserwiderung einen Rechtsstreit zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Kommt es in diesem Rechtsstreit zu einer streitigen Entscheidung, gelten keine Besonderheiten. Bei Beendigung ohne mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil kann der BGH hingegen über von ihm identifizierte Rechtsfragen, die „für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung“ sind, durch Be-schluss entscheiden. Dieser Beschluss entfaltet keine Bindungswirkung zwischen den Parteien, soll den Instanzgerichten jedoch eine Orientierung für die Entscheidung ähnlich gelagerter Fälle bieten. Diese können Rechtsstreite bis zur Erledigung eines einschlägigen Leitentscheidungsverfahrens aus-setzen.

Bewertung

Das Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn die praktischen Auswirkungen voraussichtlich gering bleiben werden. Taktische Überlegungen werden sich auf die Berufungsinstanz verlagern. Auch die Klageflut in Widerrufs-, Prämienanpassungs- und ähnlichen Fällen wird es nicht wirksam eindäm-men können, weil die Rechtsanwaltskanzleien, die damit auf dem Rücken der Rechtsschutzversicherer ihr Geld verdienen, immer angebliche Besonderheiten des Sachverhalts finden werden, die eine Ent-scheidung im Einzelfall erfordern sollen.

Rechtsgebiete

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