Am 31.10.2024 ist das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesge-richtshof in Kraft getreten. Noch am selben Tag hat der BGH das Verfahren zum sog. „Scraping“-Datenschutzvorfall bei Facebook zum ersten Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Zweck
Das Gesetz soll die Zivilgerichte von Massenverfahren entlasten, indem Rechtsfragen von grundsätz-licher Bedeutung schneller geklärt werden. Es ermöglicht dem BGH auch dann einen mit Gründen ver-sehenen Beschluss, wenn das Revisionsverfahren z. B. durch Rücknahme der Revision oder einen Vergleich beendet wird, ohne dass es zu einer inhaltlich begründeten Entscheidung kommt.
Inhalt
Der BGH kann frühestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Revisionsbegründung oder nach Eingang der Revisionserwiderung einen Rechtsstreit zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Kommt es in diesem Rechtsstreit zu einer streitigen Entscheidung, gelten keine Besonderheiten. Bei Beendigung ohne mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil kann der BGH hingegen über von ihm identifizierte Rechtsfragen, die „für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung“ sind, durch Be-schluss entscheiden. Dieser Beschluss entfaltet keine Bindungswirkung zwischen den Parteien, soll den Instanzgerichten jedoch eine Orientierung für die Entscheidung ähnlich gelagerter Fälle bieten. Diese können Rechtsstreite bis zur Erledigung eines einschlägigen Leitentscheidungsverfahrens aus-setzen.
Bewertung
Das Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn die praktischen Auswirkungen voraussichtlich gering bleiben werden. Taktische Überlegungen werden sich auf die Berufungsinstanz verlagern. Auch die Klageflut in Widerrufs-, Prämienanpassungs- und ähnlichen Fällen wird es nicht wirksam eindäm-men können, weil die Rechtsanwaltskanzleien, die damit auf dem Rücken der Rechtsschutzversicherer ihr Geld verdienen, immer angebliche Besonderheiten des Sachverhalts finden werden, die eine Ent-scheidung im Einzelfall erfordern sollen.
2024
Beim Krankenversicherungsschutz für Auslandsreisen handelt es sich um ein Thema, das gerne vernachlässigt wird, obwohl dieses Risiko relativ preiswert abgesichert werden kann. Häufig ist entsprechender Versicherungsschutz auch schon als Nebenleistung in anderen Verträgen, z.B. Kreditkarten- oder Reiseversicherungsverträgen, enthalten. Während mancher über keinen Versicherungsschutz verfügt, sind andere daher – nicht selten unwissentlich – sogar mehrfach versichert.
Zur Prüfung der Eignung von Bietern fordern öffentliche Auftraggeber regelmäßig Angaben zu Referenzen. In einem von der Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 23.07.2024 entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten zu Rohbauarbeiten an Neubauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens 1,5 Mio. € sowie ein weiteres Referenzprojekt zu Rohbauarbeiten bei einem Umbauobjekt mit statischen Eingriffen in das vorhandene Bestandsgebäude mit einem Auftragswert von ebenfalls mindestens 1,5 Mio. € verlangt.
Nach § 97 Abs. 4 GWB hat der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leistungen mittelständische Interessen zu berücksichtigen, indem er Teil- und Fachlose bildet. Dadurch soll es mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, sich um Aufträge der öffentlichen Hand zu bemühen. Eine Gesamtvergabe, also insbesondere die Zusammenfassung mehrerer Fachlose in einem Auftrag, ist nach § 97 Abs. 4 GWB nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Gesamtvergabe einer Erneuerung von ca. 90.000 m² Asphaltfahrbahn, der Erneuerung von 14.000 m Fahrbahnrückhaltesystem, der Verkehrsführung über eine Baustellenlänge von 7,8 km während der Baumaßnahme sowie die Herstellung von ca. 21.000 m Weißmarkierung für unzulässig erklärt.