
Am 31.10.2024 ist das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesge-richtshof in Kraft getreten. Noch am selben Tag hat der BGH das Verfahren zum sog. „Scraping“-Datenschutzvorfall bei Facebook zum ersten Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Zweck
Das Gesetz soll die Zivilgerichte von Massenverfahren entlasten, indem Rechtsfragen von grundsätz-licher Bedeutung schneller geklärt werden. Es ermöglicht dem BGH auch dann einen mit Gründen ver-sehenen Beschluss, wenn das Revisionsverfahren z. B. durch Rücknahme der Revision oder einen Vergleich beendet wird, ohne dass es zu einer inhaltlich begründeten Entscheidung kommt.
Inhalt
Der BGH kann frühestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Revisionsbegründung oder nach Eingang der Revisionserwiderung einen Rechtsstreit zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Kommt es in diesem Rechtsstreit zu einer streitigen Entscheidung, gelten keine Besonderheiten. Bei Beendigung ohne mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil kann der BGH hingegen über von ihm identifizierte Rechtsfragen, die „für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung“ sind, durch Be-schluss entscheiden. Dieser Beschluss entfaltet keine Bindungswirkung zwischen den Parteien, soll den Instanzgerichten jedoch eine Orientierung für die Entscheidung ähnlich gelagerter Fälle bieten. Diese können Rechtsstreite bis zur Erledigung eines einschlägigen Leitentscheidungsverfahrens aus-setzen.
Bewertung
Das Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn die praktischen Auswirkungen voraussichtlich gering bleiben werden. Taktische Überlegungen werden sich auf die Berufungsinstanz verlagern. Auch die Klageflut in Widerrufs-, Prämienanpassungs- und ähnlichen Fällen wird es nicht wirksam eindäm-men können, weil die Rechtsanwaltskanzleien, die damit auf dem Rücken der Rechtsschutzversicherer ihr Geld verdienen, immer angebliche Besonderheiten des Sachverhalts finden werden, die eine Ent-scheidung im Einzelfall erfordern sollen.
2025
Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Unternehmensleiter und leitende Angestellte (D&O-Versicherungen) schließen üblicherweise Schäden, die aufgrund wissentlicher Pflichtverletzung entstanden sind, vom Versicherungsschutz aus. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden, dass der Ausschluss nur bei wissentlicher Nichtbeachtung genau der Pflicht eingreift, auf deren Verletzung der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch stützt. Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht für eine wissentliche Verletzung der Pflicht ausreichen lassen, nach Insolvenzreife keine Zahlungen mehr aus dem Vermögen der Gesellschaft zu leisten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr, dass eingehend geprüft werden sollte, wie man Schadenersatzansprüche gegen Unternehmensleiter am besten begründet, um den Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung nicht zu gefährden.
2025
In Reaktion auf die Corona-Pandemie schließen viele Reiseversicherer inzwischen Pandemie-Risiken vom Versicherungsschutz aus oder bieten deren Einschluss nur gegen eine entsprechend höhere Prämie an. Gegen einen solchen Risikoausschluss hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen Unterlassungsklage erhoben. Der Ausschluss sei intransparent und benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen.
Die Vergabekammer Baden Württemberg hat mit Beschluss vom 11.11.2025 über einen Nachprüfungsantrag in einem Vergabeverfahren zur Tragwerksplanung entschieden. Der öffentliche Auftraggeber hatte neben Preisangaben die Präsentation eines Umsetzungskonzepts gefordert, das qualitativ bewertet werden sollte. Hierzu legte er eine Bewertungsmatrix mit Punktespannen vor, ohne zusätzliche Unterkriterien zu definieren. So waren 26 bis 30 Punkte für eine überdurchschnittlich gute, 16 bis 25 Punkte für eine durchschnittliche, 6 bis 15 Punkte für eine unterdurchschnittliche und 0 bis 5 Punkte für eine fehlende Erfüllung der Anforderungen vorgegeben. Ein unterlegener Bieter rügte u. a., diese Ausgestaltung sei zu unbestimmt, erfordere zwingend konkrete Punktwerte je Leistungsstufe sowie Unterkriterien. In der durchgeführten Form sei die Wertung intransparent.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Vergabenachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 19.11.2025 klargestellt, dass die Vergabestelle von Bietern nur solche Nachweise und Zertifikate verlangen darf, die zuvor ausdrücklich in den Vergabeunterlagen gefordert wurden. Fehlen diese Anforderungen in den Unterlagen, darf die Forderung nicht „nachgeschoben“ werden, und zwar weder im Aufklärungs- oder einem Nachforderungsverfahren noch durch Auslegung unklarer Leistungsbeschreibungen.