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05.12.2023

Haftung des Planers für unwirtschaftliche Baumaßnahmen

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Planer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen die wirtschaftlich-finanziellen Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen hat (12 U 312/20). Zwar bestehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht allgemeine Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen und so kostengünstig wie möglich zu bauen. Allerdings hat der Planer seinen Auftraggeber über nicht erforderliche Maßnahmen aufzuklären und dabei auf dessen wirtschaftliche Belange Rücksicht zu nehmen. Hat der Planer falsch beraten, kann davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber sich bei richtiger Beratung für die wirtschaftlichste Lösung entschieden hätte. Ist die Frage streitig, kann das Gericht den Auftraggeber hierzu anhören. Ersatzfähig ist bei einer nachweislich fehlerhaften Beratung dann der dem Auftraggeber hierdurch entstandene Schaden. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen theoretischem Investitionsaufwand bei richtiger Beratung und der tatsächlich getätigten Investition.

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