
Die Entscheidung, Cannabis zu legalisieren, ist gefallen. Allerdings müssen Personen, die sich dafür entscheiden, Cannabis zu rauchen, noch immer fürchten ihren Führerschein zu verlieren. Trotz der Entkriminalisierung bleibt das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis verboten. Die Gesetzgebung zur Legalisierung von Cannabis durch die Ampelregierung ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Erwachsene dürfen die Substanz dann unter bestimmten Bedingungen besitzen und anbauen. Parallel zur Legalisierung hat ein Expertengremium einen THC-Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr empfohlen.
Das Bundesverkehrsministerium gab am Donnerstag, den 28. März, bekannt, dass eine Konzentration von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum für den Wirkstoff THC vorgeschlagen wird. Das Erreichen dieses Wertes, so das Ministerium, sei nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft für die Verkehrssicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht förderlich.
Derzeit gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert für Cannabis am Steuer, der mit dem 0,5-Promille-Grenzwert für Alkohol vergleichbar wäre. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum festgelegt, bei dessen Überschreitung Sanktionen verhängt werden können.
Die Umsetzung des empfohlenen Grenzwerts erfordert ein Gesetz durch den Bundestag. Er gilt daher nicht mit Beginn der Teillegalisierung von Cannabis am vergangenen 01. April. Bis zur Novellierung der Straßenverkehrsordnung gilt die bisherige Rechtsprechung und der Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum.
Auch der ADAC ist der Auffassung, dass der THC-Blutserumgrenzwert von 3,5 ng/ml die Obergrenze dessen darstellt, was im Sinne der Verkehrssicherheit vertretbar ist. Grund für eine Anhebung ist der Abbau von THC im Blut. Während Alkohol im Blutkreislauf gleichmäßig verstoffwechselt wird, wird der Abbau von THC von verschiedenen Faktoren wie der körperlichen Gesundheit, der Art des Cannabiskonsums und der Häufigkeit des Konsums beeinflusst. Es gibt zwar allgemeine Richtwerte, aber die tatsächliche Dauer der Nachweisbarkeit kann von Person zu Person sehr unterschiedlich sein. Cannabis kann also deutlich länger im Blut nachgewiesen werden als beispielsweise Alkohol. Nach dem Rauchen oder Inhalieren von Cannabis gelangt THC rasch in den Blutkreislauf und erreicht innerhalb von Minuten seine höchste Konzentration. Danach sinkt die Konzentration rasch ab und halbiert sich manchmal innerhalb von 45 bis 60 Minuten. Bei gelegentlichem Konsum können Konzentrationen, die den derzeitigen Grenzwert für den Straßenverkehr von 1,0 ng/ml überschreiten, etwa sechs Stunden lang bestehen bleiben. Bei regelmäßigem Konsum reichert sich THC jedoch im Gewebe an und wird langsam in den Blutkreislauf umverteilt, so dass es mehrere Tage dauern kann, bis der Grenzwert unterschritten ist. THC kann im Durchschnitt drei Tage nach dem Konsum im Blut nachgewiesen werden, wobei Metaboliten bis zu einem Monat lang nachweisbar sind. Regelmäßige Cannabiskonsumenten neigen dazu, über einen längeren Zeitraum Spuren im Blut zu haben.
Auch bei einer Gesetzesänderung oder einer möglichen Anpassung des Grenzwertes sollten Personen, die unter dem Einfluss von Cannabis stehen, nach Ansicht des ADAC auf das Führen von Fahrzeugen verzichten.
Für Cannabis-Patienten gibt es hingegen keine Einschränkung. Nach § 24a StVG liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn "der Stoff aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines für eine bestimmte Krankheit verordneten Arzneimittels stammt." Im Falle einer Kontrolle und eines positiven Tests - wobei auch hier die Schwelle von 1,0 ng/ml THC im Blutserum gilt - werden Personen mit einem Cannabis-Rezept also nicht zur Verantwortung gezogen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn Beeinträchtigungssymptome erkennbar sind. In solchen Fällen kann nach § 316 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss mit härteren Strafen rechnen.
Darüber hinaus plädiert der ADAC dafür, Fahranfänger bei möglichen berauschenden Wirkungen weiterhin ab einem Schwellenwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum zu sanktionieren, ähnlich wie bei Alkohol. Zudem sollten alternative Messverfahren, wie die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit, zur Beurteilung oder zum Nachweis einer akuten Beeinträchtigung durch Cannabiskonsum vor dem Fahren in Betracht gezogen werden. Die Wirksamkeit dieser neuen Messverfahren sollte vor ihrer Einführung umfassend bewertet werden.
Wichtig ist zudem, dass der Grenzwert auch für Fahrradfahrer gilt.
Bereits seit Jahren wird in der Fachwelt diskutiert, ob der Grenzwert für das Fahren unter Cannabiseinfluss angemessen oder zu streng angesetzt ist. Verkehrssicherheits- und Verkehrsrechtsexperten in Deutschland haben immer wieder empfohlen, den derzeit zulässigen THC-Blutwert für das Autofahren anzuheben. Sie begründen dies damit, dass der derzeitige THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm lediglich den Cannabiskonsum anzeigt, aber keinen eindeutigen Hinweis auf eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung liefert.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Grenzwerte nach der Legalisierung entwickeln.
Quellen:
https://www.adac.de/news/cannabis-am-steuer/
https://www.brisant.de/gesundheit/drogen/kiffen-autofahren-180.html
https://www.auto-motor-und-sport.de/verkehr/cannabiskonsum-kiffen-autofahren-recht-regelungen-v4/
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.
Bis 07. Juni 2026 muss der Gesetzgeber die Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Damit entsteht für Arbeitgeber aller Größen umfassender Handlungsbedarf:
Für viele Arbeitgeber besteht künftig das Risiko, die Vergütung geringer entlohnter Personen nach oben anpassen zu müssen, wenn die Gründe für die bessere Vergütung anderer Arbeitnehmer nicht aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt und transparent dokumentiert sind. Zudem werden durch die Richtlinie umfassende Informationsrechte zu Gunsten der Arbeitnehmer etabliert.