HomeWissenVeröffentlichungenKein Honorar für Anpassung und Konkretisierung der Planung!
30.05.2025

Kein Honorar für Anpassung und Konkretisierung der Planung!

Zwischen Bauherr und Architekt entspinnt sich häufig ein Streit über die Frage einer zusätzlichen Vergütung, wenn der Bauherr eine Abänderung der Planung fordert. Sofern es um die Beseitigung bestehender Mängel der Planung geht, ist der Architekt zur kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet. Schwierig wird die Abgrenzung allerdings dann, wenn sich die Änderungswünsche im Graubereich zwischen üblichen Anpassungen oder Konkretisierungen und Änderung des vereinbarten Werkerfolgs bewegen. Das OLG Koblenz lehnte jüngst eine Zusatzvergütung des Architekten über das vereinbarte Pauschalhonorar hinaus ab, weil die vom Bauherrn im konkreten Fall geforderten Umplanungen am Dachgeschoss noch vom ursprünglichen Vertragssoll gedeckt gewesen waren (3 U 350/24). Gleichzeitig stellte der Senat klar, dass ein zusätzlicher Planungsauftrag durchaus auch in Betracht kommen kann, etwa wenn der Bauherr einen fertig geplanten und abgenommenen Entwurf nachträglich abgeändert haben will und dafür vom Architekten erneut Grundleistungen erbracht werden. Die Entscheidung zeigt, dass es auf den Einzelfall ankommt und nicht jede Planänderung auch einen zusätzlichen Vergütungsanspruch auslöst. 

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