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25.09.2023

Keine Antragsbefugnis ohne Auftragsinteresse

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens ist, dass der Antragsteller antragsbefugt ist. Hierfür muss er ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag haben und eine Verletzung in seinen Rechten geltend machen. Das Auftragsinteresse muss sich dabei auf das angegriffene Vergabeverfahren beziehen, das Interesse an einem nachfolgenden Auftrag ist also nicht ausreichend. Das hat die Vergabekammer des Bundes (VK 2-64/23) entschieden.

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber Dienstleistungen im Wege einer Interimsvergabe ausgeschrieben, um eine entstandene Versorgungslücke kurzfristig zu decken, bis der Hauptauftrag in einem regulären Vergabeverfahren vergeben werden kann. Der ausgeschriebene Interimsvertrag wurde im beschleunigten Verhandlungsverfahren ausgeschrieben und enthielt eine Laufzeit von 16 Monaten mit einer viermaligen Verlängerungsoption um jeweils sechs Monate. Der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren nahm bei der Interimsvergabe nicht teil, weil er die Eignungskriterien noch nicht erfüllte. Sein Ziel war der an den Interimsvertrag anschließende Hauptauftrag, bis zur Vergabe dessen er die Eignungskriterien erfüllen wollte. Um einen verspäteten Beginn des Hauptauftrages zu verhindern, stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag gegen die Interimsvergabe, um die viermalige Verlängerungsoption für den Auftraggeber anzugreifen. Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht den Erhalt des streitgegenständlichen Interimsauftrags beabsichtigt. Die Absicht eine zu spät liegende Vergabe des Hauptauftrags zu verhindern, reiche für die Antragsbefugnis nicht aus.

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