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12.03.2025

Keine Haftung des Planers für vergaberechtswidriges Verhalten des Bauherrn

Ein Planer haftet nicht für die Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahren, wenn dieses nicht durch einen Ausschreibungsfehler, sondern durch ein vergaberechtswidriges Verhalten des Bauherrn ausgelöst wurde. Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass der Zurechnungszusammenhang fehlt (9 U 110/21). Der Bauherr hat gegen das im Vergaberecht verankerte Verhandlungsverbot verstoßen und dadurch das Vergabenachprüfungsverfahren alleinig veranlasst. Die Haftung des Planers entfällt daher jedenfalls aufgrund des erheblichen Mitverschuldens des Bauherrn gemäß § 254 BGB. Die Verantwortung des Planers beschränkt sich auf die Erstellung eines vergaberechtskonformen Leistungsverzeichnisses. Für vergaberechtliche Beratungen oder Entscheidungen im Vergabeverfahren ist der Planer nicht verantwortlich. Entsprechende Schadensersatzansprüche sind daher ausgeschlossen.

Autor: Lord Osei

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