HomeWissenVeröffentlichungen(Keine) Umlageklauseln in AGB!?
20.03.2025

(Keine) Umlageklauseln in AGB!?

Mit Urteil vom 11.02.2025 hat das Kammergericht die Regelung in einem vom Bauherrn gestellten Bauvertrag für unwirksam erklärt, nach der sich der Unternehmer mit 1,8 % der Auftragssumme an den Kosten für Baustrom und -wasser sowie eine vom Bauherrn abgeschlossene Bauleistungsversicherung beteiligen sollte. Dabei geht das Kammergericht zum einen davon aus, dass es sich bei der Reglung nicht um eine Preisvereinbarung handele, sondern um einen pauschalen Abschlag von der Vergütung des Unternehmers. Zum anderen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Regelung unwirksam sei, da sie den Unternehmer unangemessen benachteilige. Die Benachteiligung sieht das Gericht darin, dass der Abzug von 1,8 % der Auftragssumme unabhängig vom konkreten Strom- und Wasserverbrauch des Unternehmers erfolge. Außerdem lasse der Abzug keinen Bezug zu den Kosten erkennen, die dem Bauherrn entstehen. Auch deshalb werde der Unternehmer unangemessen benachteiligt.

Das Kammergericht setzt sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Umlageklauseln auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle entzogen sahen. Ob andere Gerichte der Linie des Kammergerichts folgen oder – wie in der Vergangenheit – Umlageklauseln für wirksam halten, ist kaum vorhersehbar. Deshalb sollte der Bauherr jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Umlageklauseln vermeiden. Er sollte dem Unternehmer besser die tatsächlichen Verbrauchskosten berechnen oder darlegen, welche Kosten ihm tatsächlich entstehen und wie er diese auf den Unternehmer umlegt. Bei einer pauschalen Abrechnung besteht dagegen das Risiko, dass der Bauherr auf den Kosten sitzen bleibt.

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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