Am 12. Juli 2024 wurde die europäische Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz („KI-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Vorschriften der KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Einige Regelungen gelten zum Teil bereits zuvor oder danach.
Ziele und Inhalte
Mit dieser Verordnung will die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen schaffen. Damit soll zugleich ein hohes Schutzniveau im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit sowie bezüglich der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte gewährleistet werden. Die KI-VO enthält erstmals eine grundlegende Definition des von der KI-VO erfassten KI-Systems.
Risikobasierte Regulierung
Die KI-Systeme werden in der KI-Verordnung abhängig von ihrem jeweiligen Gefahrenpotenzial risikobasiert reguliert. Je höher der europäische Gesetzgeber das Risiko einschätzt, desto höher sind die Anforderungen an Anbieter, Hersteller, Betreiber, Einführer oder Händler solcher Systeme. Die KI-VO sieht folgende KI-Risikokategorien vor: 1. Verbotene Praktiken im KI-Bereich, 2. Hochrisiko-KI-Systeme, 3. KI-Systeme für direkte Interaktion und 4. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Die verbotenen Praktiken beinhalten ein inakzeptables Risiko im Hinblick auf die Grundwerte der Europäischen Union, etwa im Bereich der Menschenrechte. Die höchste akzeptable Risikokategorie bilden Hochrisiko-Systeme, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt werden. Für diese Systeme gelten umfangreiche organisatorische Vorgaben für die betroffenen Unternehmen, etwa bezüglich der Governance, des Risikomanagements, der menschlichen Aufsicht und der grundrechtsbezogenen Folgenabschätzung.
Versicherungsspezifische Aspekte
In Anhang III zur KI-VO werden KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen in der von Lebens- und Krankenversicherung verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft. Hier befürchtet der Unionsgesetzgeber „finanzielle Ausgrenzung und Diskriminierung“. Bei sonstigen KI-Systemen und KI-Modellen bei anderen Prozessen in den beiden Sparten Leben und Kranken sowie bei Unternehmen anderer Sparten beschränken sich die Anforderungen auf Transparenzpflichten. Daneben müssen von allen Versicherungsunternehmen nicht nur die Anforderungen der KI-VO, sondern zugleich die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen und Anforderungen für die Unternehmensführung und das Risikomanagement beachtet werden, die im Versicherungssektor auch für den Einsatz von KI-Systemen gelten.
Sanktionen
Wie mittlerweile üblich, enthält auch diese Verordnung spürbare Sanktionen bei Verstößen gegen ihre Vorgaben. Die Sanktionshöhe hängt bei Bußgeldern davon ab, gegen welche Vorschrift das Unternehmen verstoßen hat. Sie reicht bei verbotenen KI-Praktiken bis zu 35 Mio. € und bei Verstößen gegen sonstige Vorgaben bis zu 15 Mio. €.
Bewertung
Die KI-VO bringt speziell im Bereich Leben und Kranken, aber auch für die anderen Versicherungsunternehmen signifikante Anforderungen mit sich. Angesichts der Komplexität der Regelungen und der Höhe der drohenden Sanktionen sollten sich betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den für sie, abhängig von ihrem Geschäftsmodell, jeweils geltenden Regelungen vertraut machen. Dabei und bei der Umsetzung der neuen Anforderungen in die Unternehmerpraxis unterstützen wir Sie gerne.
Außerdem bieten wir am 17. September 2024 von 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr einen kostenlosen virtuellen KI-Lunch speziell für die Versicherungsbranche an, zu dem Sie sich über diesen Link anmelden können. Dort werden wir die branchenspezifischen Vorgaben näher beleuchten und praktische Anwendungsfälle des KI-Einsatzes behandeln.
2024
Beim Krankenversicherungsschutz für Auslandsreisen handelt es sich um ein Thema, das gerne vernachlässigt wird, obwohl dieses Risiko relativ preiswert abgesichert werden kann. Häufig ist entsprechender Versicherungsschutz auch schon als Nebenleistung in anderen Verträgen, z.B. Kreditkarten- oder Reiseversicherungsverträgen, enthalten. Während mancher über keinen Versicherungsschutz verfügt, sind andere daher – nicht selten unwissentlich – sogar mehrfach versichert.
Zur Prüfung der Eignung von Bietern fordern öffentliche Auftraggeber regelmäßig Angaben zu Referenzen. In einem von der Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 23.07.2024 entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten zu Rohbauarbeiten an Neubauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens 1,5 Mio. € sowie ein weiteres Referenzprojekt zu Rohbauarbeiten bei einem Umbauobjekt mit statischen Eingriffen in das vorhandene Bestandsgebäude mit einem Auftragswert von ebenfalls mindestens 1,5 Mio. € verlangt.
Nach § 97 Abs. 4 GWB hat der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leistungen mittelständische Interessen zu berücksichtigen, indem er Teil- und Fachlose bildet. Dadurch soll es mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, sich um Aufträge der öffentlichen Hand zu bemühen. Eine Gesamtvergabe, also insbesondere die Zusammenfassung mehrerer Fachlose in einem Auftrag, ist nach § 97 Abs. 4 GWB nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Gesamtvergabe einer Erneuerung von ca. 90.000 m² Asphaltfahrbahn, der Erneuerung von 14.000 m Fahrbahnrückhaltesystem, der Verkehrsführung über eine Baustellenlänge von 7,8 km während der Baumaßnahme sowie die Herstellung von ca. 21.000 m Weißmarkierung für unzulässig erklärt.