Am 12. Juli 2024 wurde die europäische Verordnung zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
(„KI-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wie alle
europäischen Verordnungen gilt auch diese Verordnung direkt und unmittelbar in
Deutschland. Es wird daher kein nationales Umsetzungsgesetz geben, alle
Vorgaben finden sich ausschließlich in der KI-VO.
Ziele
der KI-VO
Mit dieser Verordnung will die EU einen einheitlichen
Rechtsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen schaffen. Damit soll zugleich ein
hohes Schutzniveau im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit sowie bezüglich
der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten
Grundrechte gewährleistet werden. Die EU will so einerseits vor schädlichen
Auswirkungen der KI schützen, andererseits aber auch entsprechende Innovationen
fördern.
KI-System als Schlüsselbegriff
Die KI-VO enthält
folgende grundlegende Definition des von der KI-VO erfassten KI-Systems:
„Ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.“
Alle KI-Systeme, die unter diese recht weite Definition fallen, werden durch die KI-VO reguliert.
Risikobasierte Regulierung
Die KI-Systeme
werden in der KI-Verordnung abhängig von ihrem jeweiligen Gefahrenpotenzial
risikobasiert reguliert. Je höher der europäische Gesetzgeber das Risiko
einschätzt, desto höher sind die Anforderungen an Anbieter, Hersteller,
Betreiber, Einführer oder Händler solcher Systeme. Die KI-VO sieht folgende
KI-Risikokategorien vor:
· Verbotene Praktiken im KI-Bereich
· Hochrisiko-KI-Systeme
· KI-Systeme für direkte Interaktion
· KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Die verbotenen Praktiken beinhalten ein inakzeptables Risiko im Hinblick auf die Grundwerte der Europäischen Union, etwa im Bereich der Menschenrechte. Die höchste akzeptable Risikokategorie bilden Hochrisiko-Systeme, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt werden. Für diese Systeme gelten umfangreiche organisatorische Vorgaben für die betroffenen Unternehmen, etwa bezüglich der Governance, des Risikomanagements, der menschlichen Aufsicht und der grundrechtsbezogenen Folgenabschätzung. Die sonstigen KI-Systeme und KI-Modelle beinhalten nur ein moderates Risiko, so dass sich die Anforderungen an die betroffenen Unternehmen auf Transparenzpflichten beschränken.
Stufenweise
Geltung
Die Vorschriften der
KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2.
August 2026. Jedoch gelten einige Regelungen, die Unternehmen direkt betreffen,
zum Teil bereits zuvor oder danach:
· Ab dem 2. Februar 2025 gelten die Regelungen zu den verbotenen KI-Praktiken
·
Ab
dem 2. August 2025 gelten die Regelungen für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
·
Ab
dem 2. August 2027 gelten die Regelungen zurEinstufung von Sicherheitsbauteilen als Hochrisiko-KI-System
Sanktionen
Wie mittlerweile
üblich, enthält auch diese Verordnung spürbare Sanktionen bei Verstößen gegen
ihre Vorgaben. Die Sanktionshöhe hängt bei Bußgeldern davon ab, gegen welche
Vorschrift das Unternehmen verstoßen hat. Sie reicht bei verbotenen
KI-Praktiken bis zu 35 Mio. € und bei Verstößen gegen sonstige Vorgaben bis zu
15 Mio. €.
Bewertung
Die KI-VO bringt
signifikante Anforderungen für die betroffenen Unternehmen mit sich. Angesichts
der Komplexität der Regelungen und der Höhe der drohenden Sanktionen sollten
sich betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den für sie, abhängig von ihrem
Geschäftsmodell, jeweils geltenden Regelungen vertraut machen. Dabei und bei
der Umsetzung der neuen Anforderungen in die Unternehmerpraxis unterstützen wir
Sie gerne.
Detailinformationen zu den Auswirkungen der KI-VO auf einzelne Rechtsgebiete und unternehmerische Prozesse erhalten Sie zudem bei unserem regelmäßig stattfindenden KI-Lunch, zu dem Sie sich über diesen Link anmelden können.
2025
In einem Hinweisbeschluss vom 11.11.2024 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich mit der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Eigenverwaltungsverfahren befasst. Gemäß § 270 InsO kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners in dem Eröffnungsbeschluss anordnen, dass der Schuldner berechtigt ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung). Bei Anordnung der Eigenverwaltung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis somit nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern liegt weiterhin bei dem Schuldner, im Falle einer GmbH also beim Geschäftsführer der GmbH.
Künstliche Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung durchlaufen und ist zu einem zentralen Treiber für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit geworden. Unternehmen aller Branchen nutzen KI, um Prozesse zu optimieren, Kosten zu senken, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln und die Kundenerfahrung zu verbessern. Von der Automatisierung repetitiver Aufgaben bis hin zur Analyse großer Datenmengen (Big Data) bietet KI vielfältige Anwendungsmöglichkeiten.
In fast allen Bedingungen der (Wohn-)Gebäudeversicherung sind Schäden aufgrund von (Haus-)Schwamm bzw. generell von Fäulnispilzen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses für den Teilbereich der Leitungswasserschäden ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2024 fraglich geworden.
Garagen dürfen, sofern deren Wandhöhe 3 m und deren Wandfläche 25 m² nicht überschreitet, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne die Einhaltung von Abstandsflächen unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden. Nicht selten wird auf dem Garagendach eine Dachterrasse geplant, deren Zulässigkeit ein Dauerbrenner nachbarlicher Auseinandersetzungen ist. Ein Grund hierfür ist die uneinheitliche Rechtsprechung in der Vergangenheit, nicht nur in den verschiedenen Bundesländern, sondern auch durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Entgegen anderslautender früherer Entscheidungen hat der 11. Senat im Jahr 2016 angenommen, dass eine Garage ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung durch eine teilweise Nutzung des Garagendachs zu Aufenthaltszwecken verliert, eine Dachterrasse dort also nicht zulässig ist.
Ob Geschäftsführer und andere Leitungsorgane vom Unternehmen auf Erstattung des Unternehmensbußgeldes und etwaiger sonstiger Schäden eines Kartellbußgeldverfahrens (wie Anwaltskosten oder Schadenersatzansprüche Dritter) in Anspruch genommen werden können, bleibt weiterhin ungeklärt. Die sich stellenden Rechtsfragen sind komplex und sehr umstritten.