Am 12. Juli 2024 wurde die europäische Verordnung zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
(„KI-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wie alle
europäischen Verordnungen gilt auch diese Verordnung direkt und unmittelbar in
Deutschland. Es wird daher kein nationales Umsetzungsgesetz geben, alle
Vorgaben finden sich ausschließlich in der KI-VO.
Ziele
der KI-VO
Mit dieser Verordnung will die EU einen einheitlichen
Rechtsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen schaffen. Damit soll zugleich ein
hohes Schutzniveau im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit sowie bezüglich
der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten
Grundrechte gewährleistet werden. Die EU will so einerseits vor schädlichen
Auswirkungen der KI schützen, andererseits aber auch entsprechende Innovationen
fördern.
KI-System als Schlüsselbegriff
Die KI-VO enthält
folgende grundlegende Definition des von der KI-VO erfassten KI-Systems:
„Ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.“
Alle KI-Systeme, die unter diese recht weite Definition fallen, werden durch die KI-VO reguliert.
Risikobasierte Regulierung
Die KI-Systeme
werden in der KI-Verordnung abhängig von ihrem jeweiligen Gefahrenpotenzial
risikobasiert reguliert. Je höher der europäische Gesetzgeber das Risiko
einschätzt, desto höher sind die Anforderungen an Anbieter, Hersteller,
Betreiber, Einführer oder Händler solcher Systeme. Die KI-VO sieht folgende
KI-Risikokategorien vor:
· Verbotene Praktiken im KI-Bereich
· Hochrisiko-KI-Systeme
· KI-Systeme für direkte Interaktion
· KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Die verbotenen Praktiken beinhalten ein inakzeptables Risiko im Hinblick auf die Grundwerte der Europäischen Union, etwa im Bereich der Menschenrechte. Die höchste akzeptable Risikokategorie bilden Hochrisiko-Systeme, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt werden. Für diese Systeme gelten umfangreiche organisatorische Vorgaben für die betroffenen Unternehmen, etwa bezüglich der Governance, des Risikomanagements, der menschlichen Aufsicht und der grundrechtsbezogenen Folgenabschätzung. Die sonstigen KI-Systeme und KI-Modelle beinhalten nur ein moderates Risiko, so dass sich die Anforderungen an die betroffenen Unternehmen auf Transparenzpflichten beschränken.
Stufenweise
Geltung
Die Vorschriften der
KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2.
August 2026. Jedoch gelten einige Regelungen, die Unternehmen direkt betreffen,
zum Teil bereits zuvor oder danach:
· Ab dem 2. Februar 2025 gelten die Regelungen zu den verbotenen KI-Praktiken
·
Ab
dem 2. August 2025 gelten die Regelungen für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
·
Ab
dem 2. August 2027 gelten die Regelungen zurEinstufung von Sicherheitsbauteilen als Hochrisiko-KI-System
Sanktionen
Wie mittlerweile
üblich, enthält auch diese Verordnung spürbare Sanktionen bei Verstößen gegen
ihre Vorgaben. Die Sanktionshöhe hängt bei Bußgeldern davon ab, gegen welche
Vorschrift das Unternehmen verstoßen hat. Sie reicht bei verbotenen
KI-Praktiken bis zu 35 Mio. € und bei Verstößen gegen sonstige Vorgaben bis zu
15 Mio. €.
Bewertung
Die KI-VO bringt
signifikante Anforderungen für die betroffenen Unternehmen mit sich. Angesichts
der Komplexität der Regelungen und der Höhe der drohenden Sanktionen sollten
sich betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den für sie, abhängig von ihrem
Geschäftsmodell, jeweils geltenden Regelungen vertraut machen. Dabei und bei
der Umsetzung der neuen Anforderungen in die Unternehmerpraxis unterstützen wir
Sie gerne.
Detailinformationen zu den Auswirkungen der KI-VO auf einzelne Rechtsgebiete und unternehmerische Prozesse erhalten Sie zudem bei unserem regelmäßig stattfindenden KI-Lunch, zu dem Sie sich über diesen Link anmelden können.
2024
Beim Krankenversicherungsschutz für Auslandsreisen handelt es sich um ein Thema, das gerne vernachlässigt wird, obwohl dieses Risiko relativ preiswert abgesichert werden kann. Häufig ist entsprechender Versicherungsschutz auch schon als Nebenleistung in anderen Verträgen, z.B. Kreditkarten- oder Reiseversicherungsverträgen, enthalten. Während mancher über keinen Versicherungsschutz verfügt, sind andere daher – nicht selten unwissentlich – sogar mehrfach versichert.
Zur Prüfung der Eignung von Bietern fordern öffentliche Auftraggeber regelmäßig Angaben zu Referenzen. In einem von der Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 23.07.2024 entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten zu Rohbauarbeiten an Neubauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens 1,5 Mio. € sowie ein weiteres Referenzprojekt zu Rohbauarbeiten bei einem Umbauobjekt mit statischen Eingriffen in das vorhandene Bestandsgebäude mit einem Auftragswert von ebenfalls mindestens 1,5 Mio. € verlangt.
Nach § 97 Abs. 4 GWB hat der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leistungen mittelständische Interessen zu berücksichtigen, indem er Teil- und Fachlose bildet. Dadurch soll es mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, sich um Aufträge der öffentlichen Hand zu bemühen. Eine Gesamtvergabe, also insbesondere die Zusammenfassung mehrerer Fachlose in einem Auftrag, ist nach § 97 Abs. 4 GWB nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Gesamtvergabe einer Erneuerung von ca. 90.000 m² Asphaltfahrbahn, der Erneuerung von 14.000 m Fahrbahnrückhaltesystem, der Verkehrsführung über eine Baustellenlänge von 7,8 km während der Baumaßnahme sowie die Herstellung von ca. 21.000 m Weißmarkierung für unzulässig erklärt.