Am 12. Juli 2024 wurde die europäische Verordnung zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
(„KI-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wie alle
europäischen Verordnungen gilt auch diese Verordnung direkt und unmittelbar in
Deutschland. Es wird daher kein nationales Umsetzungsgesetz geben, alle
Vorgaben finden sich ausschließlich in der KI-VO.
Ziele
der KI-VO
Mit dieser Verordnung will die EU einen einheitlichen
Rechtsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen schaffen. Damit soll zugleich ein
hohes Schutzniveau im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit sowie bezüglich
der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten
Grundrechte gewährleistet werden. Die EU will so einerseits vor schädlichen
Auswirkungen der KI schützen, andererseits aber auch entsprechende Innovationen
fördern.
KI-System als Schlüsselbegriff
Die KI-VO enthält
folgende grundlegende Definition des von der KI-VO erfassten KI-Systems:
„Ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.“
Alle KI-Systeme, die unter diese recht weite Definition fallen, werden durch die KI-VO reguliert.
Risikobasierte Regulierung
Die KI-Systeme
werden in der KI-Verordnung abhängig von ihrem jeweiligen Gefahrenpotenzial
risikobasiert reguliert. Je höher der europäische Gesetzgeber das Risiko
einschätzt, desto höher sind die Anforderungen an Anbieter, Hersteller,
Betreiber, Einführer oder Händler solcher Systeme. Die KI-VO sieht folgende
KI-Risikokategorien vor:
· Verbotene Praktiken im KI-Bereich
· Hochrisiko-KI-Systeme
· KI-Systeme für direkte Interaktion
· KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Die verbotenen Praktiken beinhalten ein inakzeptables Risiko im Hinblick auf die Grundwerte der Europäischen Union, etwa im Bereich der Menschenrechte. Die höchste akzeptable Risikokategorie bilden Hochrisiko-Systeme, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt werden. Für diese Systeme gelten umfangreiche organisatorische Vorgaben für die betroffenen Unternehmen, etwa bezüglich der Governance, des Risikomanagements, der menschlichen Aufsicht und der grundrechtsbezogenen Folgenabschätzung. Die sonstigen KI-Systeme und KI-Modelle beinhalten nur ein moderates Risiko, so dass sich die Anforderungen an die betroffenen Unternehmen auf Transparenzpflichten beschränken.
Stufenweise
Geltung
Die Vorschriften der
KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2.
August 2026. Jedoch gelten einige Regelungen, die Unternehmen direkt betreffen,
zum Teil bereits zuvor oder danach:
· Ab dem 2. Februar 2025 gelten die Regelungen zu den verbotenen KI-Praktiken
·
Ab
dem 2. August 2025 gelten die Regelungen für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
·
Ab
dem 2. August 2027 gelten die Regelungen zurEinstufung von Sicherheitsbauteilen als Hochrisiko-KI-System
Sanktionen
Wie mittlerweile
üblich, enthält auch diese Verordnung spürbare Sanktionen bei Verstößen gegen
ihre Vorgaben. Die Sanktionshöhe hängt bei Bußgeldern davon ab, gegen welche
Vorschrift das Unternehmen verstoßen hat. Sie reicht bei verbotenen
KI-Praktiken bis zu 35 Mio. € und bei Verstößen gegen sonstige Vorgaben bis zu
15 Mio. €.
Bewertung
Die KI-VO bringt
signifikante Anforderungen für die betroffenen Unternehmen mit sich. Angesichts
der Komplexität der Regelungen und der Höhe der drohenden Sanktionen sollten
sich betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den für sie, abhängig von ihrem
Geschäftsmodell, jeweils geltenden Regelungen vertraut machen. Dabei und bei
der Umsetzung der neuen Anforderungen in die Unternehmerpraxis unterstützen wir
Sie gerne.
Detailinformationen zu den Auswirkungen der KI-VO auf einzelne Rechtsgebiete und unternehmerische Prozesse erhalten Sie zudem bei unserem regelmäßig stattfindenden KI-Lunch, zu dem Sie sich über diesen Link anmelden können.
2024
Die üblichen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung enthalten die Klausel, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten hat, wenn er im Schadenfall keine Kürzung oder den vollständigen Entfall des Versicherungsschutzes riskieren möchte. Es war bislang umstritten, ob eine derart weit gefasste Verpflichtung zulässig ist oder gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist.
Die Erträge einer Lebens- oder Rentenversicherung setzen sich aus einem festen Garantiezins und einer variablen Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des Versicherers zusammen. Die Garantiezinsen sind in der zurückliegenden Niedrigzinsphase stark gesunken und haben auch heute bei weitem nicht wieder das Niveau früherer Jahre erreicht. Es können sich daher die Versicherungsnehmer glücklich schätzen, die ihre Versicherung vor Jahrzehnten abgeschlossen haben und von einem hohen Garantiezins profitieren, der während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleibt.
Schließen sich mehrere Unternehmen für eine Beteiligung an einem Vergabeverfahren zu einer Bietergemeinschaft (BIEGE) zusammen, stellt sich die Frage, wie sich das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus der BIEGE auswirkt. In einem dem EuGH vorgelegten Fall hatten sich im Jahr 2016 mehrere Unternehmen zu einer BIEGE zusammengeschlossen und sich in einem offenen Verfahren um verschiedene Lose eines Auftrags bemüht. Nachdem der Auftraggeber mehrfach eine Verlängerung der Angebotsfrist forderte, erklärten im Jahr 2020 zwei Mitglieder der BIEGE, keiner erneuten Verlängerung zuzustimmen.
Seit Juli 2024 liegt der Entwurf des Gesetzes für das schnellere Bauen vor, der weitreichende Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht vorsieht, die das Bauen schneller, einfacher und kostengünstiger machen sollen. Mit dem Artikelgesetz ist weiter eine Änderung der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vorgesehen, außerdem sollen die Bestimmungen der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) in die LBO integriert werden.
Für die ordnungsgemäße Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist das Vorhandensein der (zahn-) ärztlichen Leitung notwendige Voraussetzung. Das Sozialgericht München stellt in einem Urteil vom 29.02.2024 klar, dass die (zahn-) ärztliche Leitung keine rein formale Stellung, sondern konstitutiv für ein MVZ ist. Dies hat Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung und dient damit auch dem Schutz der Versicherten. Rechnet ein MVZ Leistungen ab, die ohne (zahn-) ärztliche Leitung erbracht wurden, handelt es entgegen seiner Verpflichtung aus § 95 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V.