Am 12. Juli 2024 wurde die europäische Verordnung zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
(„KI-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wie alle
europäischen Verordnungen gilt auch diese Verordnung direkt und unmittelbar in
Deutschland. Es wird daher kein nationales Umsetzungsgesetz geben, alle
Vorgaben finden sich ausschließlich in der KI-VO.
Ziele
der KI-VO
Mit dieser Verordnung will die EU einen einheitlichen
Rechtsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen schaffen. Damit soll zugleich ein
hohes Schutzniveau im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit sowie bezüglich
der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten
Grundrechte gewährleistet werden. Die EU will so einerseits vor schädlichen
Auswirkungen der KI schützen, andererseits aber auch entsprechende Innovationen
fördern.
KI-System als Schlüsselbegriff
Die KI-VO enthält
folgende grundlegende Definition des von der KI-VO erfassten KI-Systems:
„Ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.“
Alle KI-Systeme, die unter diese recht weite Definition fallen, werden durch die KI-VO reguliert.
Risikobasierte Regulierung
Die KI-Systeme
werden in der KI-Verordnung abhängig von ihrem jeweiligen Gefahrenpotenzial
risikobasiert reguliert. Je höher der europäische Gesetzgeber das Risiko
einschätzt, desto höher sind die Anforderungen an Anbieter, Hersteller,
Betreiber, Einführer oder Händler solcher Systeme. Die KI-VO sieht folgende
KI-Risikokategorien vor:
· Verbotene Praktiken im KI-Bereich
· Hochrisiko-KI-Systeme
· KI-Systeme für direkte Interaktion
· KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Die verbotenen Praktiken beinhalten ein inakzeptables Risiko im Hinblick auf die Grundwerte der Europäischen Union, etwa im Bereich der Menschenrechte. Die höchste akzeptable Risikokategorie bilden Hochrisiko-Systeme, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt werden. Für diese Systeme gelten umfangreiche organisatorische Vorgaben für die betroffenen Unternehmen, etwa bezüglich der Governance, des Risikomanagements, der menschlichen Aufsicht und der grundrechtsbezogenen Folgenabschätzung. Die sonstigen KI-Systeme und KI-Modelle beinhalten nur ein moderates Risiko, so dass sich die Anforderungen an die betroffenen Unternehmen auf Transparenzpflichten beschränken.
Stufenweise
Geltung
Die Vorschriften der
KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2.
August 2026. Jedoch gelten einige Regelungen, die Unternehmen direkt betreffen,
zum Teil bereits zuvor oder danach:
· Ab dem 2. Februar 2025 gelten die Regelungen zu den verbotenen KI-Praktiken
·
Ab
dem 2. August 2025 gelten die Regelungen für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
·
Ab
dem 2. August 2027 gelten die Regelungen zurEinstufung von Sicherheitsbauteilen als Hochrisiko-KI-System
Sanktionen
Wie mittlerweile
üblich, enthält auch diese Verordnung spürbare Sanktionen bei Verstößen gegen
ihre Vorgaben. Die Sanktionshöhe hängt bei Bußgeldern davon ab, gegen welche
Vorschrift das Unternehmen verstoßen hat. Sie reicht bei verbotenen
KI-Praktiken bis zu 35 Mio. € und bei Verstößen gegen sonstige Vorgaben bis zu
15 Mio. €.
Bewertung
Die KI-VO bringt
signifikante Anforderungen für die betroffenen Unternehmen mit sich. Angesichts
der Komplexität der Regelungen und der Höhe der drohenden Sanktionen sollten
sich betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den für sie, abhängig von ihrem
Geschäftsmodell, jeweils geltenden Regelungen vertraut machen. Dabei und bei
der Umsetzung der neuen Anforderungen in die Unternehmerpraxis unterstützen wir
Sie gerne.
Detailinformationen zu den Auswirkungen der KI-VO auf einzelne Rechtsgebiete und unternehmerische Prozesse erhalten Sie zudem bei unserem regelmäßig stattfindenden KI-Lunch, zu dem Sie sich über diesen Link anmelden können.
2025
Das Bundeskartellamt hat am 16.04.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG („Sennheiser“), die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH („Sonova“) sowie drei verantwortliche Mitarbeiter wegen vertikaler Preisbindungen im Bereich des Vertriebs von Kopfhörern mit Geldbußen von insgesamt knapp sechs Millionen Euro belegt.
Der Einsatz von IT im Unternehmen muss nicht nur sicher sein, sondern auch regelkonform. Gesetze, interne und externe Regelwerke sind einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die IT-Leistungen im Unternehmen oder durch Externe erbracht werden. Zwei neue Normen haben noch nicht alle Unternehmen präsent: den CRA (Cyber Resilience Act) und den Data Act (EU-Datenverordnung). Außerdem gibt es Neuigkeiten zur Umsetzung von NIS2.
Compliance muss auch in kleinen und mittleren Unternehmen ankommen. Diesem Credo trägt eine neue DIN-Norm Rechnung. Die neue DIN SPEC 91524 bietet einen sehr guten Überblick über Compliance-Themen, die auch kleinere Betriebe betreffen. Denn auch Gesetzesvorgaben, die sich eigentlich an Großunternehmen richten, können KMU in der Lieferkette treffen.
2025
Die EU-Kommission hat die Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Damit entfällt für Unternehmer die bisher geltende Pflicht, im Impressum und in den AGB auf diese Plattform hinzuweisen.
2025
Mit der Entscheidung G 1/24 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine zentrale Frage in der Praxis beantwortet: Ist der Inhalt eines Patentanspruchs im Erteilungs- und Widerrufsverfahren auszulegen, und wenn ja wie?
Die Antwort ist eindeutig – und grundlegend:
Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen verständlich erscheint.