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16.01.2024

Kinderkrankengeld

Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Ausnahmeregelung für das Jahr 2023, nach der der Anspruch auf Kinderkrankengeld 20 Tage pro Kind und Elternteil bzw. 60 Tage für Alleinerziehende betrug, wird in 2024 nicht fortgeführt. Dennoch erhöht sich zum Januar 2024 mit dem Pflegestudium-Stärkungsgesetz (PflStudStG) der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Vergleich zu der Vor-Corona-Zeit von regulär bislang 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. von bisher 20 auf 30 Arbeitstage für alleinerziehende Elternteile. Voraussetzung ist wie bislang, dass das betroffene Kind jünger als zwölf Jahre ist.

Neu hinzu kommt ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 45 Abs. 1a SGB V). Dabei wird bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres des versicherten Kindes von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderleglich ausgegangen. Dieser unbegrenzte Anspruch auf Krankentagegeld, lässt den begrenzten Anspruch auf 15 bzw. 30 Tage unberührt. Es erfolgt keine Anrechnung der Kinderkrankentage aufgrund eines stationären Aufenthalts des Kindes auf den regulären, begrenzten Anspruch auf Kinderkrankentage.

Rechtsgebiete

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

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