
2025
Bis 07. Juni 2026 muss der Gesetzgeber die Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Damit entsteht für Arbeitgeber aller Größen umfassender Handlungsbedarf:
Für viele Arbeitgeber besteht künftig das Risiko, die Vergütung geringer entlohnter Personen nach oben anpassen zu müssen, wenn die Gründe für die bessere Vergütung anderer Arbeitnehmer nicht aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt und transparent dokumentiert sind. Zudem werden durch die Richtlinie umfassende Informationsrechte zu Gunsten der Arbeitnehmer etabliert.
2025
Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Unternehmensleiter und leitende Angestellte (D&O-Versicherungen) schließen üblicherweise Schäden, die aufgrund wissentlicher Pflichtverletzung entstanden sind, vom Versicherungsschutz aus. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden, dass der Ausschluss nur bei wissentlicher Nichtbeachtung genau der Pflicht eingreift, auf deren Verletzung der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch stützt. Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht für eine wissentliche Verletzung der Pflicht ausreichen lassen, nach Insolvenzreife keine Zahlungen mehr aus dem Vermögen der Gesellschaft zu leisten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr, dass eingehend geprüft werden sollte, wie man Schadenersatzansprüche gegen Unternehmensleiter am besten begründet, um den Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung nicht zu gefährden.
2025
In Reaktion auf die Corona-Pandemie schließen viele Reiseversicherer inzwischen Pandemie-Risiken vom Versicherungsschutz aus oder bieten deren Einschluss nur gegen eine entsprechend höhere Prämie an. Gegen einen solchen Risikoausschluss hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen Unterlassungsklage erhoben. Der Ausschluss sei intransparent und benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen.
Die Vergabekammer Baden Württemberg hat mit Beschluss vom 11.11.2025 über einen Nachprüfungsantrag in einem Vergabeverfahren zur Tragwerksplanung entschieden. Der öffentliche Auftraggeber hatte neben Preisangaben die Präsentation eines Umsetzungskonzepts gefordert, das qualitativ bewertet werden sollte. Hierzu legte er eine Bewertungsmatrix mit Punktespannen vor, ohne zusätzliche Unterkriterien zu definieren. So waren 26 bis 30 Punkte für eine überdurchschnittlich gute, 16 bis 25 Punkte für eine durchschnittliche, 6 bis 15 Punkte für eine unterdurchschnittliche und 0 bis 5 Punkte für eine fehlende Erfüllung der Anforderungen vorgegeben. Ein unterlegener Bieter rügte u. a., diese Ausgestaltung sei zu unbestimmt, erfordere zwingend konkrete Punktwerte je Leistungsstufe sowie Unterkriterien. In der durchgeführten Form sei die Wertung intransparent.