Die Ermittlung der Baukosten für den Bauherrn ist weder Selbstzweck noch bloße Abrechnungsgrundlage für das Honorar des Planers. Wie das OLG Brandenburg urteilte, verstößt ein Architekt gegen seine Informations- und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er die Baukosten deutlich zu niedrig ansetzt (10 U 11/24). Im konkreten Fall hatte der Architekt nach sachverständiger Feststellung die Rohbaukosten der KG 300 in der Kostenverfolgung in siebenstelliger Höhe zu niedrig veranschlagt. Diese erhebliche Abweichung war auf eine Veränderung in der Planung zurückzuführen, die eine deutliche Anhebung der ursprünglichen Kostenannahmen erfordert hätte. Hinzu kam, dass der Architekt schon die ursprünglichen Kosten zu niedrig angenommen hatte, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige feststellte. Die Kostenannahme unterschritt in Summe den hier vom OLG angesetzten Toleranzrahmen von 10 % deutlich, weshalb sie mangelhaft war.
Der Architekt konnten das im Fall einer Pflichtverletzung gesetzlich zu vermutende Verschulden auch nicht entkräften. Sie verwiesen zwar darauf, dass sie ihre mangelhafte Kostenannahme auf Werte aus einer Baukostendatei und Erkenntnissen aus vergleichbaren Projekten gestützt hatten. Dies überzeugte den Senat allerdings nicht. Zwar dürfe der Architekt auf Baukostendateien wie das BKI zurückgreifen und auch eigene Erfahrungswerte einfließen lassen, wie das OLG Brandenburg festhielt. Im Streitfall müsse der Architekt dann aber auch darlegen und beweisen, dass die herangezogenen Vergleichswerte tatsächlich zum Bauvorhaben passen. Das gelang dem Architekten hier nicht, da es an konkretem Vortrag fehlte. Zwar mag eine derart eklatante Kostenabweichung ein Ausreißer sein. Dennoch sollten Planer stets darauf achten, ihre Kostenermittlungen bei erheblichen Planungsänderungen anzupassen und die Besonderheiten des jeweiligen Bauvorhabens bei der Anwendung von statistischen Kennwerten berücksichtigen.
2025
Für die Krankentagegeldversicherung gilt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, dass kein höheres Krankentagegeld versichert werden kann, als das durchschnittliche Nettoeinkommen bei Abschluss der Versicherung. Sinkt das Nettoeinkommen später, kann der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen, auch wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Am 13.03.2025 hat der Landtag das Gesetz für das schnellere Bauen beschlossen, das am 29.06.2025 in Kraft tritt. Die Novelle enthält weitreichende Änderungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Vorschriften. Die Bauministerin spricht in diesem Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“. Die Baurechtsbehörden sollen nicht mehr zuerst fragen, was alles gegen ein Bauvorhaben sprechen könnte, sondern danach suchen, wie der Weg freigemacht werden kann.
Geht ein Mietverhältnis zu Ende und gibt der Mieter den Mietgegenstand beschädigt zurück, ist Eile geboten. Nach § 548 BGB verjähren nämlich Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der Vermieter ist daher gehalten, die Mietsache unverzüglich auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen, damit er, wenn solche vorhanden sind, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann. Der Lauf dieser sehr kurzen Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall streitig sein. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter die Schlüssel zum Mietgegenstand in den (privaten) Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter hat die Schlüssel an sich genommen und nicht
Die von Präsident Trump eingeführten Zölle und der drohende Handelskrieg, Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel, Energie- und Rohstoffkosten, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und und und – die Herausforderungen, die sich den Unternehmen in Deutschland stellen, sind äußerst vielfältig und komplex. Die aktuelle wirtschaftliche Lage verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, frühzeitig die drohenden Gefahren für ein Unternehmen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Verantwortung hierfür trägt die Geschäftsleitung. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Pflichten der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung geben und macht Vorschläge für die Umsetzung in der Praxis.