
Die Ermittlung der Baukosten für den Bauherrn ist weder Selbstzweck noch bloße Abrechnungsgrundlage für das Honorar des Planers. Wie das OLG Brandenburg urteilte, verstößt ein Architekt gegen seine Informations- und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er die Baukosten deutlich zu niedrig ansetzt (10 U 11/24). Im konkreten Fall hatte der Architekt nach sachverständiger Feststellung die Rohbaukosten der KG 300 in der Kostenverfolgung in siebenstelliger Höhe zu niedrig veranschlagt. Diese erhebliche Abweichung war auf eine Veränderung in der Planung zurückzuführen, die eine deutliche Anhebung der ursprünglichen Kostenannahmen erfordert hätte. Hinzu kam, dass der Architekt schon die ursprünglichen Kosten zu niedrig angenommen hatte, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige feststellte. Die Kostenannahme unterschritt in Summe den hier vom OLG angesetzten Toleranzrahmen von 10 % deutlich, weshalb sie mangelhaft war.
Der Architekt konnten das im Fall einer Pflichtverletzung gesetzlich zu vermutende Verschulden auch nicht entkräften. Sie verwiesen zwar darauf, dass sie ihre mangelhafte Kostenannahme auf Werte aus einer Baukostendatei und Erkenntnissen aus vergleichbaren Projekten gestützt hatten. Dies überzeugte den Senat allerdings nicht. Zwar dürfe der Architekt auf Baukostendateien wie das BKI zurückgreifen und auch eigene Erfahrungswerte einfließen lassen, wie das OLG Brandenburg festhielt. Im Streitfall müsse der Architekt dann aber auch darlegen und beweisen, dass die herangezogenen Vergleichswerte tatsächlich zum Bauvorhaben passen. Das gelang dem Architekten hier nicht, da es an konkretem Vortrag fehlte. Zwar mag eine derart eklatante Kostenabweichung ein Ausreißer sein. Dennoch sollten Planer stets darauf achten, ihre Kostenermittlungen bei erheblichen Planungsänderungen anzupassen und die Besonderheiten des jeweiligen Bauvorhabens bei der Anwendung von statistischen Kennwerten berücksichtigen.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.