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03.06.2025

Krankentagegeldversicherung: Herabsetzung der Leistungen

Für die Krankentagegeldversicherung gilt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, dass kein höheres Krankentagegeld versichert werden kann, als das durchschnittliche Nettoeinkommen bei Abschluss der Versicherung. Sinkt das Nettoeinkommen später, kann der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen, auch wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist. 

Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesgerichtshof jedoch entsprechende Klauseln in den Versicherungsbedingungen wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Darauf haben die Versicherer dadurch reagiert, dass sie die intransparenten Klauseln durch neu formulierte Klauseln im Wege eines Bedingungsanpassungsverfahrens ersetzt haben. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 12.03.2025 entschieden, dass die Bedingungsanpassung unwirksam ist. Dem Versicherer sei es zuzumuten, den Versicherungsvertrag auch ohne eine Klausel zur Leistungsherabsetzung bei Absinken des Nettogehalts fortzusetzen. 

Wer über einen älteren Krankentagegeld-Versicherungsvertrag verfügt, sollte daher prüfen (lassen), wenn er mit einer Herabsetzung des Krankentagegelds aufgrund gesunkenen Nettogehalts konfrontiert wird, ob dazu überhaupt wirksame Klauseln in den Versicherungsbedingungen enthalten sind.

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Dr. Volker Nill Partner
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