HomeWissenVeröffentlichungenMängelansprüche ohne Aufforderung zur Nachbesserung!?
12.12.2024

Mängelansprüche ohne Aufforderung zur Nachbesserung!?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 05.12.2022 die Auffassung vertreten, dem Bauherrn stehe ein Anspruch auf die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten zu, obwohl der Bauherr den Unternehmer nicht zuvor zur Beseitigung von sämtlichen Mängeln aufgefordert hatte. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Bauherr zunächst Mängel an einer Aufzugsanlage geltend gemacht. Die vom Bauherrn gesetzte Nachbesserungsfrist ließ der Unternehmer ungenutzt verstreichen, so dass dem Bauherrn dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten zustand. Allerdings berief sich der Bauherr zur Höhe der Nachbesserungskosten später auf ein vom Unternehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist eingeholtes Gutachten, in dem weitere Mängel aufgeführt waren. Wegen dieser weiteren Mängel habe – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – der Bauherr den Unternehmer nicht erneut zur Nachbesserung auffordern müssen. Vielmehr habe sich der Unternehmer an den Mangelfeststellungen seines eigenen Gutachters festhalten lassen müssen, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung zur Mängelbeseitigung bedurft hätte. Dass der Bauherr eine Nachbesserung wünsche, habe für den Unternehmer auf der Hand gelegen. Soweit der Unternehmer Zweifel daran hätte haben können, ob der Bauherr eine Nachbesserung überhaupt noch zulasse, hätte eine schlichte Nachfrage genügt.

Jedenfalls bei Mängeln, die völlig unabhängig voneinander beseitigt werden können, dürfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu weitgehend sein. Allein die Kenntnis des Unternehmers von Mängeln an seinem Werk kann die gesetzlichen Voraussetzungen für die sogenannten sekundären Mängelansprüche Minderung, Kosten der Ersatzvornahme und Schadenersatz nicht aushebeln: Grundsätzlich muss der Bauherr den Unternehmer zunächst zur Mangelbeseitigung auffordern. Erst wenn eine vom Bauherrn gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstreicht, stehen dem Bauherrn die sekundären Mängelansprüche zu.

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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