Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Funktionsfähigkeit eines Werks bereits dann beeinträchtigt ist, wenn das Risiko eines Gefahreintritts besteht (10 U 15/23). Im konkreten Fall ging es um Wasserschäden in einem Zweifamilienhaus aufgrund der mangelhaften Herstellung eines Kanalanschlusses samt zugehöriger Versorgungsanschlüsse und den zugehörigen Erdarbeiten. Der Senat hielt fest, dass der Unternehmer sein Werk so auszuführen habe, dass Gefahren für das Bauwerk selbst oder Dritte ausgeschlossen sind. Anderenfalls ist das Werk nicht frei von Mängeln.