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30.05.2025

Nicht jede Kündigung ist auch ein Widerruf

Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit frei kündigen, im Falle eines wichtigen Grundes auch außerordentlich. Sofern der Besteller ein Verbraucher ist, kommt zudem ein Widerrufsrecht in Betracht. Ein solches Recht steht dem Verbraucher etwa nach Abschluss eines Verbraucherbauvertrags zu oder bei einem sogenannten Haustürgeschäft. Gegenüber einer Kündigung bietet das Widerrufsrecht Vorteile. Es bedarf keines wichtigen Grundes und anders als nach einer freien Kündigung schuldet der Besteller keine Vergütung für nicht mehr erbrachte Leistungen. Allerdings ist bei der Ausübung des Widerrufsrechts Sorgfalt geboten. So hat das OLG Stuttgart entschieden, dass jedenfalls eine vom Anwalt ausgesprochene Kündigung nicht ohne Weiteres in eine Widerrufserklärung umgedeutet werden kann (10 U 107/24). Der Senat führt zur Begründung aus, dass die Rechtsfolgen zwischen den beiden Instrumenten gänzlich andere sind: Beim Widerruf werden die Parteien nämlich so gestellt, als hätten Sie den Vertrag nie geschlossen. Die Kündigung beendet dagegen den Vertrag ex nunc, weshalb Mängelrechte und Werklohnanspruch fortbestehen. Die Entscheidung des OLG Stuttgart mahnt daher bei der Ausübung von Gestaltungsrechten zur sorgfältigen Prüfung, ob das wirklich Gewollte auch erklärt wird. 

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