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03.06.2025

Notenvergabe und Dokumentation 

Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren. 

Diese Grundsätze hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 07.05.2025 zusammengefasst und einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, einzelne Aspekte seiner Angebotswertung zu wiederholen, da die Angebotswertung teilweise nicht ausreichend dokumentiert war. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber einen aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalog aufstellt, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden, müsse der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten eingehend dokumentieren. Aus der Dokumentation müsse nachvollziehbar hervorgehen, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingehen. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehe, seien diesbezügliche Bewertungsentscheidungen jedenfalls daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden. 

Die Benotung nach Schulnoten eröffnet dem Auftraggeber eine gewisse Flexibilität, da ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser Beurteilungsspielraum ist jedoch nicht mit Willkür gleichzusetzen und erfordert gerade aus diesem Grund eine eingehende, nachvollziehbare Dokumentation. Die Dokumentation darf bei der Bewertung von Angeboten nicht unterschätzt werden! Denn wenn eine eigentlich zutreffende Wertung nicht oder nicht ausreichend dokumentiert werden, kann die Wertung u. U. in einem Nachprüfungsverfahren angegriffen werden. Auch wenn sich im Ergebnis nichts am Wertungsergebnis ändern mag, verliert der Auftraggeber jedenfalls Zeit.

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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