2025
Die von Präsident Trump eingeführten Zölle und der drohende Handelskrieg, Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel, Energie- und Rohstoffkosten, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und und und – die Herausforderungen, die sich den Unternehmen in Deutschland stellen, sind äußerst vielfältig und komplex. Die aktuelle wirtschaftliche Lage verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, frühzeitig die drohenden Gefahren für ein Unternehmen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Verantwortung hierfür trägt die Geschäftsleitung. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Pflichten der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung geben und macht Vorschläge für die Umsetzung in der Praxis.
Im Newsletter I. Quartal 2025 haben wir über ein Urteil des EuGH vom 28.11.2024 berichtet, der in einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs Österreichs entschieden hat, dass die nach einer freien Auftraggeberkündigung zu zahlende Vergütung der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Entscheidung des EuGH hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 13.05.2025 auf die deutsche Rechtslage übertragen und klargestellt, dass im Falle einer Kündigung die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auch nach deutschem Recht der Umsatzsteuer unterliegt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 30.04.2025 entschieden, dass Bauverträge nicht wegen eines Verstoßes gegen steuerliche Pflichten unwirksam sind, wenn die vereinbarten Preise zu einer steuerlichen Optimierung führen. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte der Unternehmer dem späteren Auftraggeber ein Angebot für die Errichtung einer gewerblich genutzten Lagerhalle in Höhe von rund netto 490.000,00 € unterbreitet. Parallel unterbreitete der Unternehmer ein Angebot für die Errichtung eines privat genutzten Schwimmbeckens über ca. netto 106.000,00 €. Nach einer Besprechung erhöhte der Unternehmer
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Bisher entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof, dass auf den infolge einer Kündigung entfallenen Vergütungsanteil für nicht mehr erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05; BFH, Urteil vom 27.08.2021 – V R 13/19). Diese Rechtsprechung ist durch eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 28.11.2024 – C-622/23) ins Wanken geraten:
Die Ermittlung der Baukosten für den Bauherrn ist weder Selbstzweck noch bloße Abrechnungsgrundlage für das Honorar des Planers. Wie das OLG Brandenburg urteilte, verstößt ein Architekt gegen seine Informations- und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er die Baukosten deutlich zu niedrig ansetzt (10 U 11/24). Im konkreten Fall hatte der Architekt nach sachverständiger Feststellung die Rohbaukosten der KG 300 in der Kostenverfolgung in siebenstelliger Höhe zu niedrig veranschlagt. Diese erhebliche Abweichung war auf eine Veränderung in der Planung zurückzuführen, die eine deutliche Anhebung