HomeWissenVeröffentlichungenOLG München hebt Entscheidung des Registergerichts zu Gunsten des Cannabis Social Club München auf
12.10.2023

OLG München hebt Entscheidung des Registergerichts zu Gunsten des Cannabis Social Club München auf


Das Amtsgericht München lehnte die Eintragung des Clubs als eingetragenen Verein ab. Begründet wurde die Ablehnung mit einem Verweis auf einen unzulässigen Vereinszweck. Ein Vereinszweck darf nämlich nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, da ansonsten die gesamte Satzung nichtig ist. Der CSC München hatte in seiner Satzung als Vereinszweck den Betrieb einer Anbaugemeinschaft angegeben, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden sei. Das Amtsgericht München lehnte die Eintragung ab, da der Anbau von Cannabis derzeit noch verboten ist. Der Vereinszweck dürfe nicht auf eine illegale Tätigkeit ausgerichtet sein.

Nach erfolgloser Beschwerde, hatte das OLG München zu entscheiden. Das OLG München hat entschieden, der Vereinszweck verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Denn es sei ja klargestellt, dass der Anbau erst erfolge, wenn dies gesetzlich zulässig sei. Das OLG München hat damit den Weg zur Eintragung des CSC München freigemacht.

Ohne Eintragung in das Vereinsregister ist ein Verein zumindest nur begrenzt rechtsfähig. Das bedeutet, dass der Verein bis dahin grundsätzlich nur begrenzt Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Zudem kann nur ein eingetragener Verein einen Antrag auf Erteilung einer Anbaugenehmigung stellen.

Bisher gegründete Trägervereine müssen nach unserer Wahrnehmung zumeist nach in Kraft treten des KCanG-E die Vereinssatzung ändern, bevor die Anbaugenehmigung beantragt werden kann. Deshalb ist die Entscheidung des OLG München von besonderer Bedeutung für neu zu gründende und bereits bestehende Trägervereine. Die gut beratene Anbauvereinigung kann daher einen erheblichen Zeitvorteil haben.

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