
Dr. Eike Dirk Eschenfelder hat im Betriebs-Berater (Heft 30/2026, S. 496) einen Kommentar zu der Entscheidung des OLG Celle vom 2. März 2026 – 20 U 3/26 – unter dem Titel „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation“ veröffentlicht.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern bereits nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung des KapMuG als öffentliche Kapitalmarktinformationen einzuordnen sind. Das OLG Celle bejaht dies und folgt damit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Für Schadensersatzklagen, die auf die behauptete Unrichtigkeit eines Bestätigungsvermerks gestützt werden, ist daher grundsätzlich der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz des betroffenen Emittenten eröffnet. Die Entscheidung wirkt einer Zersplitterung örtlicher Zuständigkeiten entgegen und schafft insbesondere für Altfälle zusätzliche Rechtsklarheit.
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