Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Widerrufsrecht beim Vertragsschluss per E-Mail

Schließen die Parteien einen Vertrag per Fernkommunikationsmittel, also beispielsweise per E-Mail oder telefonisch, liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor. Ist ein Vertragspartner dabei Verbrau-cher, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch für Architektenverträge, wenn der Betrieb des Architekten so organisiert ist, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz geschlossen und abgewickelt werden. Wird der Verbraucher hierbei nicht oder nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben.

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Rechtssicherheit bei Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung

Ein Beschluss des OLG Köln (16 U 182/20) stärkt Architekten und Ingenieure bei der Durchsetzung von Mehrhonorar bei einer unverschuldet verlängerten Dauer der geschuldeten Objektüberwachung („Bauzeitverlängerung“).

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Bauhandwerkersicherheit: Auf den Schwerpunkt kommt es an!

Die Bauhandwerkersicherheit spielt im Bauvertragsrecht eine wesentliche Rolle, da sie nicht nur künf-tige Vergütungsansprüche des Unternehmers absichert, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung des Bauvertrags für den Unternehmer eröffnet.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Architekt muss fachkundigen Bauherrn nicht auf Bauabzugssteuer hinweisen

Der Architekt schuldet dem Bauherrn im Rahmen der Rechnungsprüfung keinen Hinweis auf den Einbehalt der Bauabzugssteuer.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Sachverständiger darf nicht Protokoll führen

Es kommt hin und wieder vor, dass Gerichte aufgrund der Komplexität technischer Fragen dem Sachverständigen das Diktiergerät in die Hand geben, damit dieser selbst seine Aussagen in der Verhandlung zu Protokoll geben kann.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Ohne-Rechnung-Abrede ist von Amts wegen zu prüfen

Trotz geltender Verbotsgesetze kommt es immer wieder vor, dass Parteien auf dem Bau eine Ohne-Rechnung-Abrede treffen, um sich die ansonsten anfallende Umsatzsteuer zu sparen. Häufig wird das Geschäft dann auch noch mit Barzahlungen auf der Baustelle vollzogen. Der Vertrag ist dann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass nach Rechtsprechung des BGH keiner der Parteien noch Rechte aus dem Bauvertrag zustehen.

Dr. Henrik Jacobsen

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