Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Digitaler Arbeitsvertrag: Arbeitsrechtliche Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Dem bereits am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedeten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat nun auch der Bundesrat am 18.10.2024 zugestimmt. Die Neuregelungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten und versprechen insbesondere für Arbeitgeber signifikante Erleichterungen durch den Abbau überflüssiger bürokratischer Hürden, um so den Weg für eine modernisierte, digitalere Arbeitswelt zu ebnen.

Lara Müller

VERÖFFENTLICHUNG

2024

CBD-Öle als Aromaöle oder Kosmetik – Ende der Umgehung lebensmittelrechtlicher Verbote?

Cannabidiol-Öle (CBD-Öle) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, da ihnen entspannende, schmerz-lindernde, entzündungshemmende und angstlösende Eigenschaften zugeschrieben werden. Die im Handel erhältlichen CBD-Öle bestehen meist aus Hanföl, anderen Pflanzenölen oder MCT-Fetten, die mit CBD-reichen Hanfextrakten, Hanfisolaten oder synthetisch hergestelltem Cannabidiol angerei-chert sind. Der CBD-Gehalt variiert dabei zwischen 5 und 30 Prozent.

Dr. Jan Rasmus Ludwig,

Erik Czwak

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Work Permits for Foreign Investors in Ukraine

For foreign investors wishing to work in Ukraine, understanding the requirements for obtaining a work permit is essential. This publication outlines how foreign investors and future employees can obtain a work permit. The first step for a foreign investor is to establish a company in Ukraine. Once the company is registered, it can apply for a work permit for the foreign investor and future employees.

Svitlana Lapitska

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Wie viele Varianten muss der Architekt ohne Zusatzvergütung planen?

Architekten und Ingenieure sind in den ersten Leistungsphasen gehalten, Varianten und Alternativen der Planung aufzuzeigen, sofern die Parteien sich beim Vertragsschluss an den HOAI-Leistungsbildern orientiert haben. Die Pflicht zur Variantenplanung ist dabei nicht grenzenlos. Das OLG Schleswig stellte klar, dass es Frage des Einzelfalls ist, ob der Architekt vergütungsneutral weitere Varianten und Alternativen planen muss (12 U 149/20).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Vorsicht bei der horizontalen BIEGE!

Eine Bewerbung als Bietergemeinschaft (BIEGE) im Rahmen von Vergabeverfahren ist häufig anzutreffen und mag naheliegend sein, um etwaige Defizite des einen Bieters durch einen anderen Bieter der Gemeinschaft auszugleichen. Problematisch sind diese Zusammenschlüsse aber, wenn hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. So hat der VGH Bayern entschieden, dass der Zuschlag auf das Angebot einer horizontalen BIEGE aufzuheben ist, wenn jeder der Bieter für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben (12 CE 24.1067). In solchen Fällen sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar ist. Zuschlagsfähig ist danach das Angebot einer BIEGE nur, wenn erst durch den Zusammenschluss ein erfolgsversprechendes Angebot ermöglicht wird.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Haftung des nicht planenden Bauüberwachers

Nicht selten kommt es vor, dass Auftraggeber für Planung und Bauüberwachung zwei unterschiedliche Architekten beauftragen. So auch in einem Fall des Landgerichts Karlsruhe (6 O 300/17), bei dem der Bauherr den später beklagten Architekten mit der Bauüberwachung und einen anderen Architekten mit der Planung für den Umbau eines Wohnhauses beauftragte. Nach Fertigstellung verlangte der Bauherr vom bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln in der Kellerabdichtung. Dieser brachte im Prozess vor, dass die vom Bauherrn überreichten Pläne nur Vorabzüge waren, weshalb nach diesen auch nicht gebaut wurde. Eine Abdichtungsplanung habe insgesamt gefehlt. Das Landgericht entschied trotzdem, dass der bauüberwachende Architekt seine Vertragspflichten verletzt hatte. Zwar treffe den Bauherren die Obliegenheit, dem bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen, was vorliegend sogar als einklagbare Leistungspflicht vereinbart worden sei, der bauüberwachende Architekt sei allerdings dazu verpflichtet, zu prüfen

Dr. Andreas Digel

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