Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Eine unendliche Geschichte: Schönheitsreparaturklauseln

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Formularverträgen über die Vermietung von Wohnraum befasst. Dabei bestätigte er zunächst, dass eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel den Wohnraummieter in einem Formularvertrag unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Verena Gahn

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Recht zur Untervermietung auch in der Nebenwohnung

Auch in einer nur als Nebenwohnung genutzten Mietwohnung kann der Mieter ein Recht zur Untervermietung haben, wenn er zum Beispiel aus Kostengründen einen Teil der Wohnung an einen Untermieter vermieten möchte. Mit einem Urteil vom 27.09.2023 bestätigte und konkretisierte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Untervermietungsrecht des Wohnraummieters. Nach § 553 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der von ihm gemieteten Wohnung unterzuvermieten. Voraussetzung dafür ist, dass für den Mieter an der Untervermietung nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Ein solches berechtigtes Interesse des Mieters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer schon dann gegeben, wenn er vernünftige Gründe

Verena Gahn

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Fiktive Schadensbemessung im Mietrecht weiter möglich

Führt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vertraglich von ihm geschuldete Schönheitsreparaturen nicht durch und/oder lässt er von ihm verursachte Schäden am Mietgegenstand zurück, so kann der Vermieter seine Schadenersatzansprüche fiktiv, d. h. insbesondere auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen bemessen und geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung in einem Urteil vom 19.04.2023 bestätigt.

Verena Gahn

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Kein Zugang einer Kündigung zur "Schlafenszeit"

Das Landgericht Krefeld hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung eines Wohnraummietvertrags am 3. Werktag eines Monats zugegangen ist, wenn sie zur "Schlafenszeit", nämlich um 22.30 Uhr, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, weil der Kündigende den Empfänger vorab mündlich über den Einwurf und den Inhalt des Kündigungsschreibens informiert hatte. Im Ergebnis ist dies nicht der Fall.

Verena Gahn

VERÖFFENTLICHUNG

2018

WEG: Anspruchsinhalt und Antragsformulierung bei einer Rückbauklage

AnwZert MietR 14/2018 Anm. 1

Verena Gahn

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