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26.09.2023

Fiktive Schadensbemessung im Mietrecht weiter möglich


Führt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vertraglich von ihm geschuldete Schönheitsreparaturen nicht durch und/oder lässt er von ihm verursachte Schäden am Mietgegenstand zurück, so kann der Vermieter seine Schadenersatzansprüche fiktiv, d. h. insbesondere auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen bemessen und geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung in einem Urteil vom 19.04.2023 bestätigt.

Anlass für Diskussionen zu dieser Frage gab es, da der Bundesgerichtshof in Bezug auf das Werkvertragsrecht seine Rechtsprechung zur Möglichkeit der fiktiven Schadensberechnung geändert hatte und im Anschluss diskutiert wurde, ob auch im Mietrecht eine fiktive Schadensberechnung nicht mehr möglich sein solle. Dem ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten. Es ist für den Vermieter daher möglich seine Schadenersatzansprüche z. B. wegen unterlassender Schönheitsreparaturen auf der Grundlage der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten und damit fiktiven Kosten zu berechnen. Regelmäßig wird dies auf Basis von Kostenvoranschlägen geschehen. Auch Schäden an der Mietsache selbst, die der Mieter verursacht hat und bei Beendigung des Mietverhältnisses zurücklässt, ohne sie zu beseitigen, können auf diese Weise weiterhin fiktiv bemessen werden.

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