VERÖFFENTLICHUNG
2026
Das OLG Karlsruhe hat die Pflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten deutlich hervorgehoben: Wer die Bauüberwachung übernimmt, darf sich nicht darauf beschränken, die Ausführung auf der Baustelle zu kontrollieren (8 U 17/24).
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Der Grundsatz der losweisen Vergabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich dazu, Bauleistungen in Teil- oder Fachlose aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Eine Gesamtvergabe ist jedoch zulässig, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe eine Vergabe an nur einen Auftragnehmer rechtfertigen (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg hat klargestellt, dass freie Architekten keine baugewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Bereits die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts stellt einen Berufsrechtsverstoß dar (BG 46/25).
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Der BGH hat entschieden, dass eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel unwirksam ist, wenn sie bei einem Einheitspreisvertrag an die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme anknüpft (VII ZR 42/22).
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Das OLG München (28 U 588/24) hat entschieden, dass die Nichterbringung einzelner Grundleistungen bei einer Vollbeauftragung nicht automatisch zu einer Honorarminderung führt. Hintergrund war der Einwand des Auftraggebers, der Architekt habe bestimmte Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 nicht erbracht und dürfe daher nicht die vollen Prozentsätze nach HOAI abrechnen. Er machte zudem geltend, der Architekt sei von vornherein nicht mit allen Grundleistungen dieser Leistungsphasen beauftragt worden.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Der BGH hat mit Urteil vom 16.04.2025 (VII ZR 236/23) wichtige Klarstellungen zur Rechtslage nach einer Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 BGB a.F. (heute § 650f Abs. 5 BGB) getroffen. Ein Unternehmer hatte nach verweigerter Stellung einer Bauhandwerkersicherheit den Bauvertrag gekündigt und offenen Werklohn verlangt – trotz zuvor gerügter Mängel und ohne vorherige Abnahme. Der BGH bestätigt, dass dem Unternehmer bei ausbleibender Sicherheit ein Kündigungsrecht zusteht. Diese Kündigung beendet das Vertragsverhältnis für die Zukunft, verpflichtet den Unternehmer aber nicht zur Nachbesserung bereits ausgeführter Leistungen. Der Unternehmer hat ein Wahlrecht: Er kann nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen.