VERÖFFENTLICHUNG
2024
Zum 1. Januar 2024 steigt die Mindestvergütung für Auszubildende in nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben an. Generell ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebs für die Höhe einer angemessenen Ausbildungsvergütung i.S.v. § 17 BBiG maßgeblich. In tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben ist die tariflich festgelegte Vergütung grundsätzlich angemessen i.S.v. § 17 BBiG. Für Auszubildende in nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben, die ihre Ausbildung im Jahr 2024 beginnen, steigt die Mindestvergütung auf 649,00 €.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Im Januar 2024 erhöht sich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Aufgrund der dynamischen Verdienstobergrenze für geringfügig Beschäftigte steigt diese entsprechend auf 538,00 Euro brutto (bisher 520,00 Euro brutto).
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Bereits seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 249 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle für Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten und zu betreiben. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt diese Pflicht nun auch für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Ab 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden. Zuvor traf die in § 3 LkSG im einzelnen festgelegten Sorgfaltspflichten w.z.B. Pflicht der Implementierung eines Risikomanagementsystems, Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Verankerung von Präventions– und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens etc. lediglich Großunternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Ausnahmeregelung für das Jahr 2023, nach der der Anspruch auf Kinderkrankengeld 20 Tage pro Kind und Elternteil bzw. 60 Tage für Alleinerziehende betrug, wird in 2024 nicht fortgeführt. Dennoch erhöht sich zum Januar 2024 mit dem Pflegestudium-Stärkungsgesetz (PflStudStG) der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Vergleich zu der Vor-Corona-Zeit von regulär bislang 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. von bisher 20 auf 30 Arbeitstage für alleinerziehende Elternteile.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Dem Fachkräftemangel soll in diesem Jahr durch mehrere gesetzliche Neuerungen entgegengetreten werden. Bereits im November 2023 wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/1889 die Mindestverdienstgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU (spezieller Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige zur Erwerbstätigkeit in EU-Mitgliedsstaaten) auf ein Jahreseinkommen ab 2024 von 45.300,00 Euro brutto bzw. bei sog. Engpassberufen auf 41041,80 Euro brutto abgesenkt.