VERÖFFENTLICHUNG
2023
GmbH-Geschäftsführer dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der GmbH keine Zahlungen mehr für diese vornehmen, die nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Zu Letzteren gehören insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Werden trotzdem verbotswidrige Zahlungen geleistet, sind GmbH-Geschäftsführer der GmbH gegenüber – im Insolvenzverfahren also gegenüber der Insolvenzmasse – zur Erstattung verpflichtet. Den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die Haftung eintritt, macht insbesondere in Fällen der Überschuldung Schwierigkeiten, da der Überschuldungstatbestand von dem stark normativ geprägten Merkmal der Fortbestehensprognose geprägt ist.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Gemäß § 93 Insolvenzordnung kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Gläubiger der Gesellschaft können daher grundsätzlich nur durch Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren der Gesellschaft Befriedigung suchen, nicht aber die Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen. Anders ist dies nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.07.2023, wenn den Gesellschafter aufgrund von Rechtscheingrundsätzen auch eine unmittelbare persönliche Haftung gegenüber dem Gläubiger trifft.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Wird der Unternehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert und zeigt er dem Bauherrn dies an, hat er Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit. Nach § 6 Abs. 3 VOB/B hat der Unternehmer nach dem Wegfall der hindernden Umstände die Arbeiten ohne weiteres und unverzüglich wiederaufzunehmen. In einem vom Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 16.07.2021 entschiedenen Fall hatte sich der Unternehmer gegen einen vom Bauherrn geltend gemachten Verzugsschaden mit einer dem Bauherrn zuzuordnenden Behinderung verteidigt. Zur zeitlichen Auswirkung der Behinderung hatte der Unternehmer geltend gemacht, dass ihn der Bauherr nach dem Wegfall der Behinderung nicht informiert habe. Deshalb habe sich die Bauzeit über den eigentlichen Behinderungszeitraum hinaus verlängert.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Mit Urteil vom 09.11.2023 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es nicht zu den Aufgaben eines Architekten zählt, dem Bauherrn eine Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Übernimmt der Architekt im Vertrag mit dem Bauherrn eine entsprechende Verpflichtung, so verstößt diese Vereinbarung gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Vereinbarungen, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zielen, sind nichtig. Die Nichtigkeit der Vereinbarung führt dazu, dass der Bauherr die Stellung einer Skontoklausel nicht vom Planer verlangen kann. Stellt der Planer trotzdem eine Skontoklausel und erweist sich diese als unwirksam, können dem Bauherrn trotz der Nichtigkeit der mit dem Architekten geschlossenen Vereinbarung Schadenersatzansprüche gegen den Planer zustehen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Am 06.12.2023 trat die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) in Kraft. Diese geht über die bereits geltenden Vorgaben des deutschen Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) hinaus und muss bis 07.06.2026 umgesetzt werden. Nach der Richtlinie können Bewerber gegen den (potentiellen) Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle bzw. dessen Spanne geltend machen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Viele Mitarbeiter benötigen für ihre Tätigkeit Dienstwägen, die meistens auch zur Privatnutzung überlassen werden. Rechtlich wird die Privatnutzung dann regelmäßig als Vergütung angesehen, die nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 EStG als Sachbezug versteuert werden muss (sog. „1 %-Regelung“). Der Dienstwagen ist also häufig ein nicht unerheblicher Vergütungsbestandteil. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023 sollten Arbeitgeber jetzt überprüfen, ob die Privatnutzung als Sachbezug im Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters möglicherweise zu hoch bemessen ist.