VERÖFFENTLICHUNG
2024
Bereits seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 249 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle für Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten und zu betreiben. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt diese Pflicht nun auch für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Ab 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden. Zuvor traf die in § 3 LkSG im einzelnen festgelegten Sorgfaltspflichten w.z.B. Pflicht der Implementierung eines Risikomanagementsystems, Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Verankerung von Präventions– und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens etc. lediglich Großunternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Ausnahmeregelung für das Jahr 2023, nach der der Anspruch auf Kinderkrankengeld 20 Tage pro Kind und Elternteil bzw. 60 Tage für Alleinerziehende betrug, wird in 2024 nicht fortgeführt. Dennoch erhöht sich zum Januar 2024 mit dem Pflegestudium-Stärkungsgesetz (PflStudStG) der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Vergleich zu der Vor-Corona-Zeit von regulär bislang 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. von bisher 20 auf 30 Arbeitstage für alleinerziehende Elternteile.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Dem Fachkräftemangel soll in diesem Jahr durch mehrere gesetzliche Neuerungen entgegengetreten werden. Bereits im November 2023 wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/1889 die Mindestverdienstgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU (spezieller Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige zur Erwerbstätigkeit in EU-Mitgliedsstaaten) auf ein Jahreseinkommen ab 2024 von 45.300,00 Euro brutto bzw. bei sog. Engpassberufen auf 41041,80 Euro brutto abgesenkt.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 60 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Bei einer jahresdurchschnittlichen monatlichen Anzahl von weniger als 60 Arbeitsplätzen sieht das Gesetz eine geringere verpflichtende Beschäftigtenanzahl schwerbehinderter Mitarbeitender vor.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Der Begünstigungszeitraum für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.