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2024

Teppich verlegen ist handwerkliche Selbstverständlichkeit, Grundierung nicht!

Die Ausweitung der dem Architekten von der Rechtsprechung auferlegten Überwachungspflichten schreitet unaufhaltsam voran. Das OLG Frankfurt bestätigte aktuell (29 U 61/23) zwar immerhin, dass es sich bei dem Verlegen eines Teppichbodens wohl um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, die nicht zu überwachen ist.

Dr. Andreas Digel

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2024

WhatsApp & Co: Willenserklärung durch Emoji?

Auch bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommen zunehmend Messenger-Dienste wie WhatsApp zum Tragen. Grundsätzlich können auch auf diesem Wege formfreie oder der Textform unterliegende Willenserklärungen zugehen und damit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Ausgenommen sind lediglich Willenserklärungen, die eine besondere Form voraussetzen, etwa die Schriftform für die Kündigung eines Bauvertrags.

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

BGH: Nicht jede Bauzeitverzögerung bedeutet Schadensersatz!

Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann ein Auftragnehmer gegen seinen Auftraggeber aus einem VOB/B-Bauvertrag Ansprüche wegen verlängerter Bauzeit geltend machen kann (VII ZR 10/24). Der VII. Zivilsenat führte unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass in der bloßen Übermittlung von Bauablaufplänen keine rechtsgeschäftliche Erklärung als Anordnung des Auftraggebers zu sehen ist,

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Umplanung eines Teichs: Ingenieurbauwerk mit Umbauzuschlag!

Das OLG Naumburg hat einem Ingenieurbüro einen Umbauzuschlag für die Umplanung eines Teichs zugesprochen (2 U 96/23). Das auf Honorar klagende Ingenieurbüro war mit einer Vergrößerung des Teichvolumens samt Änderung des bestehenden Mischsystems in ein Trennsystem beauftragt.

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

BGH: Verbraucherverbände können keine Zahlungen an Verbraucher verlangen

Der BGH hat darüber entschieden, ob sich aus dem UWG ein Anspruch von Verbraucherverbänden ergibt, Verwender unwirksamer AGB zur Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge an Verbraucher zu verpflichten.

Dr. Volker Nill

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2024

VG Frankfurt/Main: Rechtswidrige Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

Das VG Frankfurt/Main hat über eine Allgemeinverfügung der BaFin im Hinblick auf die Reaktion der Institute auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Die Verfügung erging auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG, die entsprechende Eingriffe der BaFin auch gegenüber Versicherungsunternehmen ermöglicht. Daher ist die Entscheidung zugleich für den Versicherungssektor interessant.

Dr. Jürgen Bürkle

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