Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Freier Architekt darf nicht zugleich baugewerblich tätig sein

Das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg hat klargestellt, dass freie Architekten keine baugewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Bereits die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts stellt einen Berufsrechtsverstoß dar (BG 46/25).

Lord Osei

VERÖFFENTLICHUNG

2026

GU-Zuschlag erhöht nicht die anrechenbaren Kosten!

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Planer die Abrechnung seines Honorars unter Berücksichtigung von anrechenbaren Kosten inklusive eines GU-Zuschlags verwehrt bleibt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Architekt sein Honorar nach der Kostenberechnung ermitteln soll.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Nachträge prüfen – steckt die „Mehrleistung“ bereits im Leistungsverzeichnis?

Das Kammergericht Berlin hat bestätigt: Leistungen sind nicht nachtragsfähig, wenn sie im Leistungsverzeichnis (LV) erfasst sind (21 U 13/26). Ausgangspunkt war ein Bauvertrag über Maler- und Lackierarbeiten in einem Berliner Schulgebäude.

Jos Eickhoff

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Vertragsstrafe darf bei Einheitspreisverträgen nicht an die ursprüngliche Auftragssumme anknüpfen

Der BGH hat entschieden, dass eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel unwirksam ist, wenn sie bei einem Einheitspreisvertrag an die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme anknüpft (VII ZR 42/22).

Lord Osei

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Architektenvertrag: Objektplanung Gebäude kann auch Freianlagen umfassen

Das OLG Köln hat einem Planer zusätzliches Honorar für Freianlagenplanung zugesprochen, obwohl diese Leistung nicht ausdrücklich im Architektenvertrag benannt war (11 U 138/23).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Erweiterte Zusammenschlusskontrolle abseits bekannter Umsatzschwellen – Die Anordnung von Anmeldepflichten im Anschluss an eine Sektoruntersuchung nach § 32f Abs. 2 GWB (§ 32f Abs. 2 GWB)

Die Möglichkeit der Anordnung von fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflichten unterhalb der regulären Schwellenwerte führte im früheren § 39a GWB a.F. ein Schattendasein ohne einen einzigen Anwendungsfall.

Dr. Simon Gollasch,

Dr. Simon Schmauder

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