VERÖFFENTLICHUNG
2025
Erbringt ein angestellter Architekt oder Ingenieur Leistungen, die sein Arbeitgeber dem Bauherrn schuldet, bedarf es einer Regelung im Arbeitsverhältnis, dass das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse beim Arbeitgeber liegt, und zwar im Regelfall ausschließlich: Anderenfalls stünde es dem angestellten Architekten oder Ingenieur frei, sein Arbeitsergebnis auch anderweitig zu verwenden, d. h. außerhalb seines Arbeitsverhältnisses. Maßgebliche Bedeutung gewinnen solche Regelungen nicht zuletzt im Konfliktfall, wie das Landgericht Köln unlängst feststellte (14 O 259/22). Das Gericht prüfte dabei aber auch Ansprüche des vormals angestellten Architekten
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Der VK Bund hat entschieden, dass die Prüfung der Vergleichbarkeit der Referenzen ordentlich zu dokumentieren ist und ein allgemein gehaltener Vergabevermerk zur Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen deshalb nicht ausreicht (VK 2-67/24).
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung eines Architekten von einer genehmigten Kostenberechnung des Auftraggebers abhängen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Ein Planer haftet nicht für die Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahren, wenn dieses nicht durch einen Ausschreibungsfehler, sondern durch ein vergaberechtswidriges Verhalten des Bauherrn ausgelöst wurde.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Entsteht ein Mangel an einem Bauwerk und ist die hierfür ursächliche Arbeit überwachungspflichtig, besteht der Anschein, dass der Architekt seinen Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Architekt kann zwar diesen Anscheinsbeweis wieder entkräften.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Der Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verjährt nach der Regelverjährung, mithin nach frühestens drei Jahren.