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VERÖFFENTLICHUNG

2024

Vorsicht bei der horizontalen BIEGE!

Eine Bewerbung als Bietergemeinschaft (BIEGE) im Rahmen von Vergabeverfahren ist häufig anzutreffen und mag naheliegend sein, um etwaige Defizite des einen Bieters durch einen anderen Bieter der Gemeinschaft auszugleichen. Problematisch sind diese Zusammenschlüsse aber, wenn hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. So hat der VGH Bayern entschieden, dass der Zuschlag auf das Angebot einer horizontalen BIEGE aufzuheben ist, wenn jeder der Bieter für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben (12 CE 24.1067). In solchen Fällen sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar ist. Zuschlagsfähig ist danach das Angebot einer BIEGE nur, wenn erst durch den Zusammenschluss ein erfolgsversprechendes Angebot ermöglicht wird.

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Immer wieder Streit um die Baukosten

Grundsätzlich ist der Objektplaner im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber mit der Vorplanung verpflichtet, sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu erkundigen und seine Planung anhand dieser Kostenvorgaben auszurichten. Diese Aufklärungspflicht ist jedoch nicht grenzenlos, wie das OLG München zugunsten eines Architekten festgestellt hat (20 U 6700/21 Bau). Im konkreten Fall war dem Bauherrn durch

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Mangelhaftes Werk schon bei Risiko eines Gefahreintritts

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Funktionsfähigkeit eines Werks bereits dann beeinträchtigt ist, wenn das Risiko eines Gefahreintritts besteht (10 U 15/23). Im konkreten Fall ging es um Wasserschäden in einem Zweifamilienhaus aufgrund der mangelhaften Herstellung eines Kanalanschlusses samt zugehöriger Versorgungsanschlüsse und den zugehörigen Erdarbeiten. Der Senat hielt fest, dass der Unternehmer sein Werk so auszuführen habe, dass Gefahren für das Bauwerk selbst oder Dritte ausgeschlossen sind. Anderenfalls ist d

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Büroinhaber oder Angestellter: Wer hat das Urheberrecht an der Architektur?

Das Landgericht Köln musste entscheiden, ob der Inhaber eines Architekturbüros von einem ehemaligen Angestellten Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser mit Projekten wirbt, die er im Zuge seiner Tätigkeit beim Büroinhaber bearbeitet hat (14 U 259/22). Das Landgericht stellte zunächst klar, dass in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken eines angestellten Architekten auf den Inhaber des Architekturbüros übergehen und der Mitarbeiter allenfalls ein Benennungsrecht haben soll. So war es auch hier geregelt. Im konkreten Fall konnte das Landgericht aber keine Verletzung von Verwertungsrechten feststellen. Denn nach Überzeugung des Landgerichts konnte der Büroinhaber nicht schlüssig darlegen, dass es

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

BGH: Darlegungs- und Beweislast bei Streit um Werklohnvorauszahlung

Üblicherweise wird eine Werklohnvorauszahlung des Bestellers an den Unternehmer durch eine Bürgschaft eines Dritten abgesichert. Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob dem Bürgen im Prozess gegen den Besteller auf Rückerstattung einer nach Bürgschaftsfall geleisteten Zahlung Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugutekommen (VII ZR 127/23). Der Besteller hatte im zu entscheidenden Fall einen Generalunternehmer mittels Pauschalpreisvertrag mit Bauleistungen beauftragt. Der Generalunternehmer fiel während der Bauphase in die Insolvenz, nachdem der Besteller bereits die Werklohnvorauszahlung geleistet hatte. Der daraufhin in Anspruch genommene Bürge erstat

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Vorsicht bei der Berufsbezeichnung „Architektur“

Die Kammern überwachen Verstöße bei der Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen. So ist die Bezeichnung „Architekt“ in Baden-Württemberg ausschließlich Personen gestattet, die in die Architektenliste eingetragen sind. Unzulässig sind auch Umgehungen durch vergleichbare Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können.

Dr. Henrik Jacobsen

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