Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Vorsicht bei der Berufsbezeichnung „Architektur“

Die Kammern überwachen Verstöße bei der Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen. So ist die Bezeichnung „Architekt“ in Baden-Württemberg ausschließlich Personen gestattet, die in die Architektenliste eingetragen sind. Unzulässig sind auch Umgehungen durch vergleichbare Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Bauhandwerkersicherheit: Auf den Schwerpunkt kommt es an!

Die Bauhandwerkersicherheit spielt im Bauvertragsrecht eine wesentliche Rolle, da sie nicht nur künf-tige Vergütungsansprüche des Unternehmers absichert, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung des Bauvertrags für den Unternehmer eröffnet.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Architekt muss fachkundigen Bauherrn nicht auf Bauabzugssteuer hinweisen

Der Architekt schuldet dem Bauherrn im Rahmen der Rechnungsprüfung keinen Hinweis auf den Einbehalt der Bauabzugssteuer.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Sachverständiger darf nicht Protokoll führen

Es kommt hin und wieder vor, dass Gerichte aufgrund der Komplexität technischer Fragen dem Sachverständigen das Diktiergerät in die Hand geben, damit dieser selbst seine Aussagen in der Verhandlung zu Protokoll geben kann.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Ohne-Rechnung-Abrede ist von Amts wegen zu prüfen

Trotz geltender Verbotsgesetze kommt es immer wieder vor, dass Parteien auf dem Bau eine Ohne-Rechnung-Abrede treffen, um sich die ansonsten anfallende Umsatzsteuer zu sparen. Häufig wird das Geschäft dann auch noch mit Barzahlungen auf der Baustelle vollzogen. Der Vertrag ist dann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass nach Rechtsprechung des BGH keiner der Parteien noch Rechte aus dem Bauvertrag zustehen.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Darlegungs- und Beweislast bei unklarem Leistungsumfang des Architekten

Rügt der Bauherr Bauüberwachungsfehler des Architekten, hat er diese mit einem Verstoß gegen die übertragenen Bauüberwachungspflichten begründen. Wendet der Architekt ein, nicht mit sämtlichen Tätigkeiten der Bauüberwachung beauftragt worden zu sein, muss nach einer Entscheidung des Kammergerichts der Bauherr nachweisen, welche Bauüberwachungsleistungen der Architekt im Einzelnen schuldete (7 U 154/21).

Dr. Henrik Jacobsen

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