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Veröffentlichungen

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2024

WhatsApp & Co: Willenserklärung durch Emoji?

Auch bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommen zunehmend Messenger-Dienste wie WhatsApp zum Tragen. Grundsätzlich können auch auf diesem Wege formfreie oder der Textform unterliegende Willenserklärungen zugehen und damit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Ausgenommen sind lediglich Willenserklärungen, die eine besondere Form voraussetzen, etwa die Schriftform für die Kündigung eines Bauvertrags.

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

BGH: Nicht jede Bauzeitverzögerung bedeutet Schadensersatz!

Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann ein Auftragnehmer gegen seinen Auftraggeber aus einem VOB/B-Bauvertrag Ansprüche wegen verlängerter Bauzeit geltend machen kann (VII ZR 10/24). Der VII. Zivilsenat führte unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass in der bloßen Übermittlung von Bauablaufplänen keine rechtsgeschäftliche Erklärung als Anordnung des Auftraggebers zu sehen ist,

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Umplanung eines Teichs: Ingenieurbauwerk mit Umbauzuschlag!

Das OLG Naumburg hat einem Ingenieurbüro einen Umbauzuschlag für die Umplanung eines Teichs zugesprochen (2 U 96/23). Das auf Honorar klagende Ingenieurbüro war mit einer Vergrößerung des Teichvolumens samt Änderung des bestehenden Mischsystems in ein Trennsystem beauftragt.

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Wie viele Varianten muss der Architekt ohne Zusatzvergütung planen?

Architekten und Ingenieure sind in den ersten Leistungsphasen gehalten, Varianten und Alternativen der Planung aufzuzeigen, sofern die Parteien sich beim Vertragsschluss an den HOAI-Leistungsbildern orientiert haben. Die Pflicht zur Variantenplanung ist dabei nicht grenzenlos. Das OLG Schleswig stellte klar, dass es Frage des Einzelfalls ist, ob der Architekt vergütungsneutral weitere Varianten und Alternativen planen muss (12 U 149/20).

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Vorsicht bei der horizontalen BIEGE!

Eine Bewerbung als Bietergemeinschaft (BIEGE) im Rahmen von Vergabeverfahren ist häufig anzutreffen und mag naheliegend sein, um etwaige Defizite des einen Bieters durch einen anderen Bieter der Gemeinschaft auszugleichen. Problematisch sind diese Zusammenschlüsse aber, wenn hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. So hat der VGH Bayern entschieden, dass der Zuschlag auf das Angebot einer horizontalen BIEGE aufzuheben ist, wenn jeder der Bieter für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben (12 CE 24.1067). In solchen Fällen sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar ist. Zuschlagsfähig ist danach das Angebot einer BIEGE nur, wenn erst durch den Zusammenschluss ein erfolgsversprechendes Angebot ermöglicht wird.

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

Immer wieder Streit um die Baukosten

Grundsätzlich ist der Objektplaner im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber mit der Vorplanung verpflichtet, sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu erkundigen und seine Planung anhand dieser Kostenvorgaben auszurichten. Diese Aufklärungspflicht ist jedoch nicht grenzenlos, wie das OLG München zugunsten eines Architekten festgestellt hat (20 U 6700/21 Bau). Im konkreten Fall war dem Bauherrn durch

Dr. Henrik Jacobsen

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